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Kfz-Steuer-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Auto & Verkehrssteuern|Stand: April 2026|Quellen: Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), BMF – Kfz-Steuer und CO₂-Bemessung, Zoll – Kfz-Steuer Online-Rechner, § 3d KraftStG – E-Auto-Befreiung

VW Golf 1.5 TSI (1.498 cm³, 122 g CO₂/km, Erstzulassung 2024) zahlt 2026: 30 € Hubraumanteil (15 × 2 €) + 54 € CO₂-Anteil (27 g über Freibetrag × 2 €) = 84 € pro Jahr. Diesel desselben Hubraums käme auf 196,30 €. Reine E-Autos sind bis Ende 2030 von der Kfz-Steuer befreit, Wohnmobil 3,5 t Euro 6: 280 €/Jahr.

600 ccm6.000 ccm
0 g/km300 g/km

Kfz-Steuer (jaehrlich)

85,00 €

Jaehrlich85,00 €
Monatlich7,08 €
Hubraum1600 ccm
CO2-Ausstoss120 g/km

Welcher CO₂-Wert steht in Ihrem Fahrzeugschein?

So funktioniert der Kfz-Steuer-Rechner

Der Rechner ermittelt die jährliche Kfz-Steuer nach den Vorgaben des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 setzt sich die Steuer aus einem Hubraumanteil und einem CO₂-Anteil zusammen. Der CO₂-Freibetrag liegt bei 95 g/km – jedes Gramm darüber wird gestaffelt mit 2,00–4,00 €/g besteuert.

Für ältere Fahrzeuge gilt die alte Bemessung nach Hubraum und Schadstoffklasse, für Wohnmobile, Krafträder und Anhänger gibt es jeweils eigene Regeln. Der Rechner kennt alle Sonderfälle inkl. Saisonkennzeichen und H-Kennzeichen.

Berechnungsformel für Pkw ab 7/2009

Steuer = (Hubraum ÷ 100) × Hubraumsatz + (CO₂-Wert − 95) × CO₂-Stufensatz

Hubraumsatz: 2,00 € pro angefangene 100 cm³ Benziner, 9,50 € Diesel.CO₂-Stufensätze (je angefangenes Gramm über 95 g):

  • 96–115 g/km: 2,00 €/g
  • 116–135 g/km: 2,20 €/g
  • 136–155 g/km: 2,50 €/g
  • 156–175 g/km: 2,90 €/g
  • 176–195 g/km: 3,40 €/g
  • ab 196 g/km: 4,00 €/g

Beispiel: VW Golf 1.5 TSI, 1.498 cm³, 122 g CO₂. Hubraum: 15 × 2 € = 30 €. CO₂: 20 g (Stufe 1) × 2 € + 7 g (Stufe 2) × 2,20 € = 40 + 15,40 = 55,40 €Gesamt-Steuer: 85,40 € p.a.

Sonderregeln für E-Autos

Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG bis zum 31.12.2030 von der Kfz-Steuer befreit – Voraussetzung: Erstzulassung zwischen 18.5.2011 und 31.12.2025. Brennstoffzellen-Fahrzeuge ebenfalls. Plug-in-Hybride sind NICHT befreit – sie zahlen die volle Steuer wie Verbrenner. Nach Ablauf der Befreiung erfolgt die Besteuerung nach Gewichtsklassen mit 50 % Ermäßigung gegenüber Verbrennern.

Wohnmobile, Anhänger, Lkw

Wohnmobile nach Gewicht und Schadstoffklasse: Euro 6 zahlt 16 €/200 kg bis 2.000 kg, dann gestaffelt höher. Bei einem 3,5-Tonner Euro 6 sind das 280 € pro Jahr.Anhänger 7,46 € je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht, gedeckelt bei 373,24 €. Lkw über 3,5 t: nach Gewicht und Schadstoffklasse, bis zu 556 €/Jahr Maximum für Euro-6-Fahrzeuge.

Saison- und H-Kennzeichen

Saisonkennzeichen reduzieren die Kfz-Steuer anteilig: Mindestens 2, maximal 11 Monate möglich. Wer ein Wohnmobil von April bis Oktober zulässt (7 Monate), zahlt 7/12 = 58 % der Jahressteuer. Versicherung und TÜV laufen während der Ruhezeit eingeschränkt weiter.

H-Kennzeichen (Oldtimer) sind Pauschalbesteuerung: 191,73 € für Pkw, 46,02 € für Kräder. Voraussetzungen: Erstzulassung vor mindestens 30 Jahren, Originalzustand, Gutachten nach § 23 StVZO. Lohnt sich besonders für ältere Diesel und große Benziner.

Tipps zur Senkung der Kfz-Steuer

  • Beim Neukauf auf CO₂-Wert achten: Unter 95 g/km bedeutet null CO₂-Anteil – jährlich oft 50–200 € Ersparnis.
  • Diesel kritisch prüfen: Hubraumanteil ist 4,75x höher als bei Benziner. Ein 2,0-l-Diesel kostet allein 190 € Hubraum.
  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, H, Bl: 100 % Befreiung; G/Gl: 50 % Ermäßigung.
  • Saisonkennzeichen für Cabrios und Krads: 5 Monate Pause sparen 42 % der Steuer plus Versicherungsbeitrag.
  • 30 Jahre warten – Ihr Auto wird zum Oldtimer und kann unter dem H-Kennzeichen pauschal besteuert werden.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
Benziner 1.000 cm³ · 95 g CO₂ · ab 200920 €/Jahr
Benziner 1.500 cm³ · 122 g CO₂ · 202484 €/Jahr
Diesel 2.000 cm³ · 130 g CO₂ · 2024260 €/Jahr
Benziner 2.000 cm³ · 175 g CO₂ · 2024204 €/Jahr
Wohnmobil 3,5 t · Euro 6280 €/Jahr
Oldtimer mit H-Kennzeichen191,73 €/Jahr
E-Auto (EZ bis 2025)0 €/Jahr (bis 2030)

Haeufige Fragen

Für Pkw mit Erstzulassung ab 1.7.2009 setzt sich die Kfz-Steuer aus zwei Komponenten zusammen: einem Hubraumanteil (2,00 €/100 cm³ Benzin, 9,50 €/100 cm³ Diesel) plus einem CO₂-Anteil. Der CO₂-Freibetrag liegt bei 95 g/km. Für jedes Gramm darüber gelten gestaffelte Sätze (2 €/g bis 115 g, dann 2,20–4,00 €/g). Beispiel VW Golf 1.5 TSI (1.498 cm³, 122 g/km CO₂): 30 € Hubraum + 54 € CO₂ = 84 € jährlich. Diesel desselben Hubraums: 142,30 € + 54 € = 196,30 €.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG gilt folgende Staffel über den 95-g-Freibetrag hinaus: 96–115 g/km: 2,00 €/g, 116–135: 2,20 €/g, 136–155: 2,50 €/g, 156–175: 2,90 €/g, 176–195: 3,40 €/g, ab 196 g/km: 4,00 €/g je angefangenes Gramm. Die Staffeln wurden 2021 verschärft – ältere Fahrzeuge profitieren teilweise von Übergangsregelungen, die der Rechner automatisch berücksichtigt.
Reine Elektrofahrzeuge sind nach § 3d KraftStG bis zum 31.12.2030 von der Kfz-Steuer befreit – Voraussetzung: Erstzulassung zwischen 18.5.2011 und 31.12.2025. Bei späterer Erstzulassung beträgt die Steuer nach Gewichtsklassen 50 % der Belastung vergleichbarer Verbrenner. Plug-in-Hybride sind NICHT befreit – sie zahlen die volle CO₂-basierte Steuer wie Verbrenner.
Wohnmobile werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG nach zulässigem Gesamtgewicht und Schadstoffklasse besteuert. Beispiel: Ein 3,5-t-Wohnmobil Euro 5/6 zahlt 16 €/200 kg = 280 € pro Jahr. Bei Euro 4: 24 €/200 kg = 420 €. Bei Euro 1: 40 €/200 kg = 700 €. Über 14 Tonnen wird der maximale Satz fällig, gedeckelt bei 1.000–1.200 €.
Pkw mit H-Kennzeichen (mindestens 30 Jahre alt, Originalzustand) zahlen pauschal 191,73 € pro Jahr (Krad: 46,02 €). Voraussetzung ist ein Gutachten nach § 23 StVZO. Das ist meist günstiger als die Standardbesteuerung – bei einem Diesel-Mercedes 200 D von 1985 wären sonst über 800 € fällig. Saisonkennzeichen reduzieren die Steuer anteilig nach Monaten.
Die Steuer beginnt mit dem Tag der Zulassung und wird vom Hauptzollamt jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift abgebucht. Bei Halterwechsel zahlt der bisherige Halter bis zum Tag der Abmeldung anteilig, der neue ab Anmeldung. Saisonkennzeichen: Steuer wird auf die Saison-Monate gerechnet (mindestens 2, maximal 11 Monate).
Krafträder zahlen 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG). Beispiele: Honda CB500 (471 cm³) = 36,80 €, Yamaha MT-07 (689 cm³) = 51,52 €, Harley Davidson 1.745 cm³ = 130,64 €. E-Motorräder sind bis 2030 befreit. Krafträder mit Erstzulassung vor 1989 sind komplett steuerfrei.
Bei Erstzulassung ab 1.7.2009 gilt die CO₂-Bemessung – die Schadstoffklasse (Euro 1–6) ist für die Steuerhöhe nicht direkt relevant, beeinflusst aber Umweltzonen und Versicherungsklassen. Vor diesem Datum zugelassene Fahrzeuge zahlen weiter nach Hubraum/Schadstoffklasse: Euro 4 Benziner 6,75 €/100 cm³, Euro 1 Diesel 27,35 €/100 cm³. Pre-Euro-Diesel können über 50 €/100 cm³ kosten.
Privat nutzbar nur indirekt: Die Entfernungspauschale (0,30 €/km bis 20 km, 0,38 €/km darüber) deckt sämtliche Fahrtkosten inkl. Kfz-Steuer ab. Selbstständige und Gewerbetreibende setzen die Kfz-Steuer als Betriebsausgabe in voller Höhe ab. Beim Dienstwagen ist die Steuer im 1-%-Pauschalwert bzw. den Vollkosten enthalten und damit ebenfalls steuerlich gewürdigt.
Der Rechner verwendet die offiziellen Sätze des KraftStG einschließlich der CO₂-Stufen, Hubraum-Sätze für Benziner und Diesel, Sonderregelungen für E-Autos und Wohnmobile sowie Saisonkennzeichen. Für Pkw mit Erstzulassung ab 7/2009 ist die Berechnung identisch zur Bescheidung des Hauptzollamts. Für ältere Fahrzeuge mit komplexeren Schadstoffklassen können Bescheide ±2 € abweichen, da das Hauptzollamt teilweise abrundet.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), BMF – Kfz-Steuer und CO₂-Bemessung, Zoll – Kfz-Steuer Online-Rechner, § 3d KraftStG – E-Auto-Befreiung