Einkommensteuer-Rechner 2026
Stand April 2026Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 € (ledig, keine Kirchensteuer) fallen 2026 rund 10.939 € Einkommensteuer an. Der Durchschnittssteuersatz beträgt 21,9 %, der Grenzsteuersatz 37,3 %. Ohne Soli bleibt es dabei – die Freigrenze (19.950 €) wird nicht überschritten. Mit Ehegattensplitting und 50.000 € gemeinsam zvE liegt die Steuer bei nur 6.698 €.
Einkommensteuer (jaehrlich)
6.908,00 €
Naechster Schritt
Nutzen Sie das Ehegattensplitting?
So funktioniert der Einkommensteuer-Rechner 2026
Der Rechner ermittelt die Einkommensteuer nach dem progressiven Tarif des § 32a EStG in der für 2026 geltenden Fassung. Als Grundlage dient das zu versteuernde Einkommen (zvE) – also das Bruttoeinkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen.
Zusätzlich zum Einkommensteuerbetrag berechnet der Rechner den Solidaritätszuschlag (unter Berücksichtigung der Freigrenze seit 2021) sowie die Kirchensteuer, falls aktiviert. Ausgegeben werden sowohl der Gesamtsteuerbetrag als auch der Grenzsteuersatz (für Ihre nächste Gehaltserhöhung) und der Durchschnittssteuersatz (zur Einordnung der Gesamtbelastung).
Der Einkommensteuertarif 2026
Der Tarif besteht aus fünf Zonen und ist mathematisch stetig. Für 2026 gelten folgende Eckwerte (ledig):
- zvE bis 12.348 €: 0 % (Grundfreibetrag)
- zvE 12.349 – 17.005 €: Progression von 14 % auf 24 %
- zvE 17.006 – 68.480 €: Progression von 24 % auf 42 %
- zvE 68.481 – 277.825 €: Spitzensteuersatz 42 %
- zvE ab 277.826 €: Reichensteuersatz 45 %
Für verheiratete Paare mit Zusammenveranlagung gelten alle Beträge in doppelter Höhe. Das Ehegattensplitting legt das gemeinsame zvE auf beide Partner „virtuell“ um und berechnet daraus die Steuer – ein Rechenvorteil vor allem bei unterschiedlich hohem Einkommen der Partner.
Rechenbeispiel: 50.000 € zvE, ledig, keine Kirchensteuer
| Position | Betrag |
|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 50.000,00 € |
| − Einkommensteuer (§ 32a EStG) | −10.939,00 € |
| − Solidaritätszuschlag | 0,00 € (Freigrenze) |
| − Kirchensteuer | 0,00 € (konfessionslos) |
| = verbleibend | 39.061,00 € |
| Durchschnittssteuersatz | 21,9 % |
| Grenzsteuersatz | 37,3 % |
Was ändert sich 2026 gegenüber 2025?
- Grundfreibetrag steigt auf 12.348 € (2025: 12.096 €) – Entlastung für Ledige ca. 55 €.
- Kinderfreibetrag steigt auf 9.540 € pro Kind (inkl. BEA), Kindergeld auf 255 €/Monat – Günstigerprüfung erfolgt automatisch im Rahmen der Veranlagung.
- Kalte Progression wird durch Verschiebung der Tarifstufen um rund 2 % ausgeglichen. Eckwert Spitzensteuer: 68.481 € (2025: 68.430 €), Reichensteuer: 277.826 €.
- Rentenversicherung zu 100 % absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) – Schritt erreicht, keine weitere Steigerung mehr.
- Pflegeversicherung Beitragssatz 3,6 % – wirkt über die Absetzbarkeit auf das zvE.
Typische Fehler bei der Einkommensteuer-Schätzung
- Bruttogehalt statt zvE verwenden. Zwischen 60.000 € Brutto und zvE liegen oft 15 – 20 % Abzüge (Werbungskosten, Vorsorgeaufwand, Pauschalen). Der Rechner verlangt das zvE – oder Sie geben das Brutto ein und lassen die Pauschalen automatisch abziehen.
- Grenz- und Durchschnittssteuersatz verwechseln. Die Faustregel „ich zahle 40 % Steuer“ bezieht sich meist auf den Grenzsteuersatz – die tatsächliche Belastung ist deutlich niedriger.
- Ehegattensplitting auf Verlobte anwenden. Splitting gilt nur für eingetragene Ehen/Partnerschaften – unverheiratete Paare werden einzeln veranlagt.
- Kinderfreibetrag doppelt rechnen. Entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag – das Finanzamt prüft automatisch (Günstigerprüfung). Doppeltes Ansetzen führt zur Nachzahlung.
- Kirchensteuer auf das falsche Einkommen anwenden. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, nicht das zvE.
Splitting vs. Einzelveranlagung – was sich lohnt
Das Ehegattensplitting ist ein Rechen- und kein Freibetragseffekt: Je größer die Einkommensdifferenz, desto höher der Vorteil. Bei 80.000 € + 0 € bringt Splitting gegenüber Einzelveranlagung rund 8.600 € Ersparnis. Bei 40.000 € + 40.000 € ist der Vorteil null. Alleinerziehende mit Steuerklasse II profitieren vom Entlastungsbetrag (4.260 € + 240 € pro weiterem Kind), können aber nicht splitten.
Das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/IV mit Faktor) verteilt die Steuerlast während des Jahres präziser auf beide Partner – am Jahresergebnis ändert sich nichts. Für den Cashflow ist die Klassenwahl aber wichtig.
Beispielrechnungen
| Eingabe | Ergebnis |
|---|---|
| 25.000 € · ledig · keine Kirche | 2.826 € ESt |
| 40.000 € · ledig · keine Kirche | 7.422 € ESt |
| 50.000 € · ledig · keine Kirche | 10.939 € ESt |
| 70.000 € · ledig · 9 % KiSt | 19.181 € gesamt |
| 80.000 € · Ehepaar (Splitting) | 14.844 € ESt |
| 150.000 € · ledig · 9 % KiSt | 56.017 € gesamt |
Haeufige Fragen
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Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 32a EStG – Einkommensteuertarif, BMF – Amtlicher Steuerrechner, § 3 SolZG – Freigrenze Solidaritätszuschlag, Statistisches Bundesamt – Lohn- und Einkommensteuerstatistik