Solidaritätszuschlag-Rechner 2026
Stand April 2026Bei einem zu versteuernden Einkommen von 70.000 € (ledig) fällt 2026 rund 18.400 € Einkommensteuer an – darauf kein Soli (unter Freigrenze 19.950 €). Ab ca. 73.500 € zvE beginnt die Milderungszone. Bei 90.000 € zvE beträgt die Einkommensteuer rund 25.600 €, der Soli dafür 674 €. Erst ab 113.000 € zvE greift der volle Satz von 5,5 %. Etwa 90 % der Arbeitnehmer zahlen 2026 keinen Soli mehr.
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So funktioniert der Soli-Rechner 2026
Der Rechner ermittelt den Solidaritätszuschlag nach dem SolZG 2026. Grundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer nach § 32a EStG – nicht das zu versteuernde Einkommen selbst. Je nach Höhe dieser Steuer gilt eine dreistufige Systematik: Freigrenze (kein Soli), Milderungszone (stufenweiser Anstieg) und voller Satz (5,5 %).
Für Arbeitnehmer prüft der Rechner, ob die Lohnsteuer bereits unter der Freigrenze liegt. Für Selbstständige und Kapitalanleger berechnet er den Soli auf das gesamte zvE. Zusätzlich zeigt er, wie viel Soli auf Kapitalerträge (Abgeltungsteuer) anfällt – dort greift die Freigrenze nicht.
Formel und Freigrenzen 2026
Freigrenze Ledige = 19.950 € Lohnsteuer / Jahr Freigrenze Zusammenveranlagung = 39.900 € Lohnsteuer / Jahr Bis Freigrenze: Soli = 0 € Milderungszone: Soli = 11,9 % × (Lohnsteuer − Freigrenze) Voller Satz ab: 32.608 € / 65.216 € Lohnsteuer → 5,5 % × LohnsteuerRechenbeispiel: 25.000 € Lohnsteuer (ledig). Überschreitung der Freigrenze um 5.050 €. Soli = 11,9 % × 5.050 = 600,95 €. Ohne Milderungszone wären es 1.375 € – die Zone mildert den Sprung also um rund 775 €.
Rechenbeispiele: Soli 2026 nach zvE
| zvE (Ledige) | Einkommensteuer | Soli 2026 |
|---|---|---|
| 50.000 € | 11.200 € | 0 € |
| 70.000 € | 18.400 € | 0 € |
| 80.000 € | 21.520 € | 187 € (Milderung) |
| 100.000 € | 28.540 € | 784 € (Milderung) |
| 125.000 € | 38.840 € | 2.136 € (voll) |
| 150.000 € | 49.340 € | 2.714 € (voll) |
| 200.000 € | 70.340 € | 3.869 € (voll) |
Werte gerundet auf Basis der Grundtabelle 2026 (Ledige). Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Grenzwerte – die Tabelle verschiebt sich also nach oben.
Was ändert sich 2026 beim Soli?
- BVerfG-Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.03.2025 (2 BvR 1505/20) klargestellt, dass der Soli verfassungsgemäß ist. Die Debatte um eine Abschaffung bleibt politisch, juristisch ist sie entschieden.
- Freigrenze unverändert: 19.950 € / 39.900 € bleibt. Eine Erhöhung ist 2026 nicht geplant.
- Progression durch Tarifanpassung: Durch den höheren Grundfreibetrag (12.348 €) und die verschobenen Tarifstufen 2026 rutschen einige Haushalte automatisch in die Milderungszone oder darunter.
- Kapitalerträge unverändert: 5,5 % Soli auf die Abgeltungsteuer ohne Freigrenze.
- Körperschaftsteuer: Unternehmen zahlen weiterhin vollen Soli auf KSt – Gesamtbelastung GmbH mit Gewerbesteuer bei ca. 30 %.
Typische Fehler beim Soli-Check
- Freigrenze mit zvE verwechseln – die 19.950 € sind Einkommensteuer, nicht Einkommen. Das entspricht etwa 73.500 € zvE.
- Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt – auch wer Kindergeld wählt, wird in der Soli-Berechnung mit Kinderfreibetrag behandelt. Wichtig für Familien im Grenzbereich.
- Milderungszone pauschal mit 5,5 % rechnen – in der Zone gilt der Grenzsatz 11,9 % auf den Überschreitungsbetrag. Der effektive Soli-Satz steigt erst schrittweise auf 5,5 %.
- Abgeltungsteuer-Soli vergessen – der volle Soli auf Kapitalerträge bleibt unabhängig vom Einkommen bestehen. Wichtig für Rentner und Kleinverdiener mit Dividendendepot.
- Lohnsteuerklasse VI übersehen – bei Mehrfachbeschäftigung kann Soli in Klasse VI anfallen, obwohl das Haupt-Jahreseinkommen unter der Freigrenze läge. Die Jahressteuererklärung korrigiert das.
Tipps zur Soli-Optimierung
Wer nah an der Freigrenze liegt, kann mit wenigen Hebeln darunter rutschen: Die Pendlerpauschale von 0,30 €/km (ab dem 21. km 0,38 €), die Homeoffice-Pauschale von 600 €/Jahr (2026), Fortbildungskosten und Arbeitsmittel senken das zvE. Auch Sonderausgaben wie Spenden (bis 20 % der Einkünfte) und Vorsorgeaufwendungen zählen mit. Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge (bis 6.768 € steuerfrei) senkt das Brutto direkt.
Bei Kapitalerträgen hilft die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt – dort wird der Soli proportional angepasst. Bei Ehepaaren ist die Zusammenveranlagung fast immer günstiger, weil die Freigrenze verdoppelt wird und der Splittingtarif die Progression mildert.
Beispielrechnungen
| Eingabe | Ergebnis |
|---|---|
| 40.000 € zvE · ledig | 0 € Soli (Freigrenze) |
| 70.000 € zvE · ledig | 0 € Soli (knapp unter) |
| 80.000 € zvE · ledig | ~190 € Soli (Milderung) |
| 100.000 € zvE · ledig | ~785 € Soli |
| 150.000 € zvE · ledig | ~2.980 € Soli (voller Satz) |
| 150.000 € zvE · zusammen | 0 € Soli |
| 1.000 € Kapitalertrag | 13,75 € Soli (kein Freibetrag) |
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Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 4 SolZG – Zuschlagsatz, § 32a EStG – Einkommensteuertarif, BVerfG 2 BvR 1505/20 – Soli ist verfassungsgemäß, BMF – Solidaritätszuschlag FAQ