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Abgeltungsteuer-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Kapitalerträge & Steuern|Stand: April 2026|Quellen: § 32d EStG – Abgeltungsteuer, § 20 InvStG – Teilfreistellung, BZSt – Kapitalertragsteuer, BMF – Einzelfragen zur Abgeltungsteuer

Bei 5.000 € Kapitalerträgen, vollem Sparerpauschbetrag (1.000 €) und ohne Kirchensteuer bleiben nach Abzug der Abgeltungsteuer 2026 rund 3.946 € netto – das sind 1.054 € Steuern (26,375 %). Bei einem Aktien-ETF mit 30 % Teilfreistellung reduziert sich die Steuer auf 738 € – Ersparnis 316 €. Mit Kirchensteuer (9 %) steigen die Abzüge auf rund 1.120 €.

0,00 €100.000,00 €

Netto nach Steuern

3.945,00 €

Netto
3.945,00 €
AbgSt (25%)
- 1.000,00 €
Soli (5,5%)
- 55,00 €
KiSt
- 0,00 €
Sparerpauschbetrag1.000,00 €
Zu versteuern4.000,00 €
Effektiver Steuersatz21.1 %

Wie hoch sind Ihre Kapitalerträge pro Jahr?

So funktioniert der Abgeltungsteuer-Rechner

Der Rechner ermittelt die Steuerlast auf Ihre Kapitalerträge nach § 32d EStG. Ausgangspunkt ist die Bruttosumme Ihrer Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Davon zieht der Rechner zunächst den Sparerpauschbetrag (1.000 € ledig / 2.000 € verheiratet) ab und bei Fonds die Teilfreistellung nach § 20 InvStG. Auf den verbleibenden Betrag rechnet er 25 % Abgeltungsteuer, 5,5 % Soli auf die Steuer und ggf. 8 % oder 9 % Kirchensteuer.

Zusätzlich zeigt der Rechner das Ergebnis der Günstigerprüfung: Bei niedrigem Einkommen rechnet er die Kapitalerträge zum Normaltarif durch und weist aus, ob sich eine Veranlagung über die Anlage KAP lohnt.

Formel für die Abgeltungsteuer

Bemessungsgrundlage = Erträge − Sparerpauschbetrag − Teilfreistellung Abgeltungsteuer = Bemessungsgrundlage × 25 % Soli            = Abgeltungsteuer × 5,5 % Kirchensteuer   = Abgeltungsteuer × 8 % (BY/BW) / 9 % Gesamt = 26,375 % (ohne Kirche) · 27,82 % / 27,99 % (mit Kirche)

Rechenbeispiel: 5.000 € Dividenden − 1.000 € Sparerpauschbetrag = 4.000 €. Davon 25 % = 1.000 € Abgeltungsteuer + 55 € Soli = 1.055 € gesamt. Ohne Kirchensteuer liegt die effektive Belastung auf den Bruttoertrag bei 21,1 %.

Teilfreistellung: Fondsarten im Vergleich

FondsartTeilfreistellungEff. Steuer auf Bruttoertrag
Aktienfonds (≥ 51 %)30 %18,46 %
Mischfonds (≥ 25 %)15 %22,42 %
Immobilienfonds Inland60 %10,55 %
Immobilienfonds Ausland80 %5,28 %
Rentenfonds / Einzelaktien0 %26,375 %

Werte ohne Kirchensteuer. Mit Kirchensteuer entsprechend höher. Die Teilfreistellung wird auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Kursgewinne angewendet (§ 20 InvStG).

Was ändert sich 2026 bei Kapitalerträgen?

  • Basiszins für Vorabpauschale: Nach § 203 BewG voraussichtlich 2,2–2,5 % für 2026 (2025: 2,53 %). Die Vorabpauschale auf thesaurierende Fonds liegt damit rechnerisch bei rund 1,4–1,75 % des Fondsvermögens (70 % des Basiszinses).
  • Sparerpauschbetrag: 1.000 €/2.000 € unverändert (seit 2023).
  • Abgeltungsteuersatz: 25 % unverändert. Politische Debatten über Anhebung auf 30 % oder Abschaffung der Abgeltungsteuer sind bekannt, aber 2026 keine Gesetzesänderung.
  • Quellensteuer-Reform: Seit 01.01.2025 gilt das neue Zinsabschlags- abkommen mit der Schweiz, das eine vollautomatische Anrechnung ermöglicht.
  • Digitale Steuerbescheinigung: Ab 2026 erhalten alle Anleger eine elektronische Jahressteuerbescheinigung, die direkt im ELSTER-Portal abgerufen werden kann.

Typische Fehler bei der Abgeltungsteuer

  • Freistellungsauftrag nicht ausgeschöpft – wer mehrere Depots hat, sollte den Freibetrag optimal verteilen. Ansonsten werden Erträge über der Bank- grenze voll besteuert, obwohl andernorts noch Freibetrag frei wäre.
  • Verlustverrechnung übersehen – Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Verluste aus Zertifikaten, Optionen oder ETFs bilden eigene Töpfe. Banken bescheinigen die Töpfe separat.
  • Günstigerprüfung vergessen – bei Einkommen unter 18.800 € / Jahr lohnt sie fast immer. Antrag in der Anlage KAP, Zeile 4.
  • Ausländische Quellensteuer nicht angerechnet – bei DBA-Ländern führt die Bank die Anrechnung meist automatisch durch. Bei Direktbestand (Franz. Aktien, Italien) kann Erstattungsantrag nötig sein.
  • Vorabpauschale ignorieren – thesaurierende Fonds werden laufend besteuert. Zum Januar fällt eine Abbuchung an, für die Liquidität bereitstehen muss.

Günstigerprüfung: Lohnt sie sich für Sie?

Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zahlt sich aus, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. 2026 ist das bei einem zu versteuernden Einkommen bis rund 18.800 € der Fall. Typische Gruppen: Rentner mit kleiner Rente, Studenten mit Kapitalerträgen aus Erbschaft, Teilzeitbeschäftigte, Selbstständige mit Verlustjahr, Kinder unter 25 mit eigenem Freibetrag.

Rechnerisch: Bei 4.000 € Kapitalerträgen und 18 % persönlichem Grenzsteuersatz sparen Sie 280 € pro Jahr gegenüber 25 % Abgeltungsteuer. Die Günstigerprüfung beantragen Sie einfach in der Anlage KAP – das Finanzamt rechnet automatisch durch, ob sie günstiger ist, und erstattet ggf. die bereits einbehaltene Abgeltungsteuer.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
1.000 € Zinsen · Freibetrag voll0 € Steuer
2.000 € Dividenden · 1.000 € Freibetrag264 € Steuer
5.000 € · Aktien · 1.000 € Freibetrag1.054 € Steuer
5.000 € · Aktien-ETF · 30 % Teilfrei738 € Steuer
10.000 € · mit Kirchensteuer 9 %2.239 € Steuer
3.000 € · Grenzsteuersatz 18 %360 € (Günstigerprüfung)

Haeufige Fragen

Die Abgeltungsteuer ist eine pauschale Steuer von 25 % auf Kapitalerträge (§ 32d EStG) – also Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Aktien, ETF und Anleihen. Auf diese 25 % kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag (= 1,375 % des Kapitalertrags) und bei Kirchenmitgliedschaft 8 % oder 9 % Kirchensteuer. Gesamtbelastung 2026: 26,375 % ohne Kirche, 27,82 % (BY/BW) oder 27,99 % (restliche Bundesländer) mit Kirche. Die Steuer wird direkt von der inländischen Depotbank einbehalten und ans Finanzamt abgeführt – daher „Abgeltung“.
Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 wie seit 2023 unverändert 1.000 € für Alleinstehende und 2.000 € für zusammenveranlagte Ehepaare. Kapitalerträge bis zu diesen Grenzen bleiben steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegt (§ 44a EStG). Der Auftrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden. Wichtig: Ohne Freistellungsauftrag wird der Pauschbetrag erst mit der Steuererklärung berücksichtigt – das Geld gibt es dann mit Verzögerung zurück.
Die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) lohnt, wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % liegt. Das trifft 2026 bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 18.800 € (Ledige) zu. Dann wird die Abgeltungsteuer zurückgezahlt, und die Kapitalerträge werden nach dem normalen Tarif besteuert. Rentner, Studenten und Teilzeitbeschäftigte profitieren oft. Beantragung in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung – das Finanzamt rechnet automatisch durch, ob die Günstigerprüfung vorteilhaft ist.
Kursgewinne aus Aktien ab Kauf nach dem 01.01.2009 unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % + Soli + ggf. Kirchensteuer. Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG) – nicht mit Zinserträgen oder anderen Kapitalerträgen. Alt-Aktien (vor 2009 gekauft) sind bei Verkauf nach 1 Jahr Haltedauer steuerfrei (Bestandsschutz). Dividenden sind immer voll abgeltungsteuerpflichtig, unabhängig von Haltedauer.
Bei ETFs gelten drei Steuerarten: (1) Abgeltungsteuer auf Dividenden (ausschüttende ETF) bzw. auf Kursgewinne beim Verkauf, (2) Vorabpauschale auf thesaurierende Fonds nach § 18 InvStG, (3) Teilfreistellung nach § 20 InvStG für Aktien-ETFs (30 % der Erträge steuerfrei) und Immobilienfonds (60 %/80 %). Die Vorabpauschale 2026 wird mit dem Basiszins nach § 203 BewG (2026 voraussichtlich 2,2–2,5 %) berechnet. Bei thesaurierenden Aktien-ETFs fallen in einem Durchschnittsjahr effektiv 0,3–0,5 % Steuer auf das Fondsvermögen an – deutlich niedriger als auf eine normale Dividende.
Seit der Investmentsteuerreform 2018 sind Fondsarten teilfreigestellt, um die auf Fondsebene abgeführte Körperschaftsteuer zu kompensieren. 2026 gelten: 30 % Teilfreistellung bei Aktienfonds (≥ 51 % Aktienquote), 15 % bei Mischfonds (≥ 25 % Aktien), 60 % bei Immobilien-Inland-Fonds, 80 % bei Immobilien-Ausland-Fonds. Beispiel: 1.000 € Gewinn aus Aktien-ETF → nur 700 € steuerpflichtig → Abgeltungsteuer 700 × 26,375 % = 184,63 € statt 263,75 €. Vorteil für Ledige: 80 €, für Kirchenmitglieder entsprechend mehr.
Ausländische Dividenden werden zunächst im Quellenland besteuert (USA 15 %, Schweiz 15 %, Frankreich 12,8 %). Diese Quellensteuer wird nach § 34c EStG und DBA auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet, maximal jedoch bis zur Höhe der deutschen Steuer. Beispiel: US-Dividende 100 €, US-Quellensteuer 15 € (bei korrekt ausgefülltem W-8BEN), deutsche Abgeltungsteuer 25 € − 15 € = 10 € netto. Die Bank führt die Anrechnung bei DBA-Ländern meist automatisch durch. Bei höheren Quellensteuersätzen (z. B. Italien 26 %) ist ein Erstattungsantrag beim ausländischen Finanzamt nötig.
Die Abgeltungsteuer wirkt grundsätzlich abgeltend – keine Pflicht zur Erklärung. Abgabepflicht besteht aber: bei Erträgen aus dem Ausland (keine Quellensteuerabführung), bei Kirchensteuerpflicht und fehlendem KiSt-Abzug durch die Bank, bei Unterschreitung der Günstigerprüfung (unter 25 % Grenzsteuersatz), bei Verlustverrechnung über Banken hinweg, bei Erstattungsanspruch für nicht genutzten Sparerpauschbetrag. Die Abgabe erfolgt in der Anlage KAP.
Der Rechner berechnet die exakte Steuerbelastung nach § 32d EStG inklusive Soli (5,5 % auf die ESt) und Kirchensteuer (8 % oder 9 %). Teilfreistellungen nach § 20 InvStG werden automatisch angewandt, wenn Sie die Fondsart auswählen. Der Sparerpauschbetrag wird berücksichtigt, sofern aktiviert. Für die Günstigerprüfung geben Sie Ihren voraussichtlichen Grenzsteuersatz an – der Rechner zeigt, ob die Prüfung lohnt. Abweichungen zur Bank-Steuerbescheinigung ergeben sich durch individuelle Quellensteuer-Anrechnung und Verlustverrechnungstöpfe.
Die wichtigsten Hebel: (1) Freistellungsauftrag voll ausschöpfen (1.000/2.000 €). (2) Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken optimal verteilen. (3) Günstigerprüfung beantragen, wenn Grenzsteuersatz < 25 %. (4) Aktien-ETFs nutzen für 30 % Teilfreistellung. (5) NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) beantragen bei sehr niedrigem Einkommen – dann keine Steuer einbehalten. (6) Ehepartner mit Freibetrag nutzen durch Depotumschichtung. (7) FIFO-Regel ausnutzen – zuerst teure Anteile verkaufen, um Gewinne zu minimieren. Realistische Ersparnis pro Jahr: 200–1.200 €.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 32d EStG – Abgeltungsteuer, § 20 InvStG – Teilfreistellung, BZSt – Kapitalertragsteuer, BMF – Einzelfragen zur Abgeltungsteuer