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MwSt-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Umsatzsteuer & Kleinunternehmer|Stand: April 2026|Quellen: § 12 UStG – Steuersätze, § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung, § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen, Bundeszentralamt für Steuern – OSS-Verfahren

Bei 19 % Mehrwertsteuer ergeben 100 € netto × 1,19 = 119 € brutto – die USt beträgt 19 €. Umgekehrt: 119 € brutto ÷ 1,19 = 100 € netto. Bei 7 % werden 200 € netto zu 214 € brutto (14 € USt). Kleinunternehmer bis 25.000 € Vorjahresumsatz sind seit 2025 von der USt befreit (§ 19 UStG).

Bruttobetrag

119,00 €

Nettobetrag100,00 €
MwSt (19%)+ 19,00 €
Bruttobetrag119,00 €

Wofür nutzen Sie den MwSt-Rechner?

So funktioniert der MwSt-Rechner

Der Rechner wandelt zwischen Netto und Brutto hin und her und berechnet den reinen USt-Anteil. Er unterstützt den regulären Steuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG), den ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) sowie beliebige benutzerdefinierte Sätze – hilfreich für EU-Handel (z. B. Österreich 20 %, Frankreich 20 %, Niederlande 21 %, Dänemark 25 %, Schweden 25 %, Polen 23 %).

Umgangssprachlich nennen wir die Steuer Mehrwertsteuer (MwSt), offiziell heißt sie Umsatzsteuer (USt). Sie wird auf jeder Wertschöpfungsstufe erhoben, aber durch den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) nur der Mehrwert belastet. Trägerin der Steuer ist wirtschaftlich der Endverbraucher.

Die drei Grundformeln

Netto  →  Brutto:  Brutto = Netto × (1 + Satz)
Brutto →  Netto:   Netto  = Brutto ÷ (1 + Satz)
USt-Betrag:        USt    = Brutto − Netto
                         = Netto × Satz
                         = Brutto × Satz ÷ (1 + Satz)

Rechenbeispiel: 500 € netto × 1,19 = 595 € brutto. USt-Anteil: 95 €. Umgekehrt: 595 € ÷ 1,19 = 500 €. Rechenfehler-Falle: 595 × 0,19 = 113,05 € – das ist NICHT der USt-Anteil, sondern 19 % vom Bruttopreis. Immer durch (1 + Satz) teilen.

Rechenbeispiel: Rechnung mit 19 % USt

PositionNetto19 % UStBrutto
Produkt A (5 Stk. à 20 €)100,00 €19,00 €119,00 €
Dienstleistung (4 h × 80 €)320,00 €60,80 €380,80 €
Versand8,40 €1,60 €10,00 €
Gesamtsumme428,40 €81,40 €509,80 €

Kleinunternehmerregelung 2026

Seit 1. Januar 2025 gelten neue Grenzen (§ 19 UStG): Wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € brutto umgesetzt hat UND im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen. Er weist dann keine USt aus (auf der Rechnung steht „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“) und hat keinen Vorsteuerabzug. Die Regelung lohnt sich besonders bei Privatkunden als Zielgruppe. Wechsel zur Regelbesteuerung bindet 5 Jahre.

Typische Fehler bei der USt-Berechnung

  • USt direkt vom Brutto abziehen. 119 € × 19 % = 22,61 € – falsch. Richtig: 119 ÷ 1,19 = 100 €, daraus 19 € USt.
  • Falschen Satz anwenden. Restaurant-Essen vor Ort seit 2024 wieder 19 %, Take-away 7 %. Die Unterscheidung kostet bei größeren Bestellungen viel.
  • Rechnungspflichten ignorieren. Fehlender USt-Ausweis oder fehlende Steuernummer können den Vorsteuerabzug beim Empfänger ausschließen.
  • Bei B2C-EU-Handel falsch besteuern. Über 10.000 € EU-Umsatz greift das Bestimmungslandprinzip – falsche deutsche USt-Ausweisung führt zu Steuerverlust und Rückforderungen.
  • Reverse-Charge vergessen. Bei B2B-Leistungen aus anderen EU-Ländern muss der Empfänger die USt selbst berechnen und abführen (§ 13b UStG).

Was ändert sich 2026?

Die Grundsätze der Umsatzsteuer bleiben 2026 unverändert. Die seit 2025 geltende Kleinunternehmergrenze (25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr) wirkt weiter. Die E-Rechnungs-Pflicht im B2B-Bereich (§ 14 UStG n. F.) ist 2026 in der Umsetzungsphase: bis Ende 2026 dürfen Papier- und PDF-Rechnungen noch empfangen werden, ab 2027 ist die strukturierte E-Rechnung (XRechnung, ZUGFeRD) verpflichtend. Unternehmer sollten ihre Buchhaltung frühzeitig umstellen.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
100 € netto · 19 %119 € brutto
119 € brutto · 19 %100 € netto · 19 € USt
200 € netto · 7 %214 € brutto
214 € brutto · 7 %200 € netto · 14 € USt
1.500 € netto · 19 %1.785 € brutto
1.785 € brutto · 19 %1.500 € netto · 285 € USt

Haeufige Fragen

Der reguläre MwSt-Satz beträgt 19 % und gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen (§ 12 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Satz beträgt 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) und gilt u. a. für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, öffentlichen Personennahverkehr, Hotelübernachtungen und bestimmte Kunstgegenstände. Gastronomie-Speisen vor Ort werden seit 1. Januar 2024 wieder mit 19 % besteuert. Es gilt das Bestimmungslandprinzip im EU-Handel mit Privatkunden (OSS-Verfahren).
Bruttopreis = Nettopreis × (1 + MwSt-Satz). Bei 19 %: Bruttopreis = Nettopreis × 1,19. Beispiel: 100 € netto × 1,19 = 119 € brutto. Bei 7 %: × 1,07. Beispiel: 200 € netto × 1,07 = 214 € brutto. Der MwSt-Anteil ergibt sich als Differenz: 119 − 100 = 19 € Umsatzsteuer. Der Rechner übernimmt die Umrechnung automatisch für beide Standardsätze sowie benutzerdefinierte Sätze.
Nettopreis = Bruttopreis ÷ (1 + MwSt-Satz). Bei 19 %: 119 € ÷ 1,19 = 100 € netto. Bei 7 %: 214 € ÷ 1,07 = 200 € netto. Der USt-Betrag: 119 − 100 = 19 € bzw. 214 − 200 = 14 €. Häufiger Fehler: Viele rechnen 19 % vom Bruttobetrag direkt ab (119 × 0,19 = 22,61 €) – das ist falsch und führt zu einer zu hohen USt-Angabe. Immer durch (1 + Satz) teilen, nie mit dem Satz direkt multiplizieren.
Nach § 12 Abs. 2 UStG und Anlage 2: Lebensmittel (inkl. Mineralwasser, ausg. Süßgetränke), Bücher, Zeitungen, Zeitschriften (auch E-Books seit 2020), Kunstgegenstände, lebende Tiere (Ausnahmen), Schnittblumen, kulturelle Leistungen (Theater, Museen, Konzerte), Tierfutter, Übernachtungen in Hotels und Pensionen, Personenbeförderung im Nahverkehr. 19 % gelten hingegen für: Restaurantbesuche (seit 2024 wieder), alkoholische Getränke, Luxuslebensmittel (Kaviar, Trüffel), Wasser aus der Leitung.
Kleinunternehmer sind nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt (beides Bruttogrenzen seit 1. Januar 2025). Wer die Regelung nutzt, darf keine USt ausweisen, bekommt aber auch keinen Vorsteuerabzug. Für manche lohnt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option zur Regelbesteuerung für 5 Jahre bindend) – besonders bei hoher Vorsteuer (Einkäufe, Investitionen).
Im Alltag synonym verwendet, gesetzlich dasselbe. Offiziell heißt die Steuer „Umsatzsteuer“ (§ 1 UStG), umgangssprachlich „Mehrwertsteuer“ (weil sie auf den Mehrwert jeder Produktionsstufe entfällt). Auf Rechnungen steht meist „USt“ oder „MwSt“. EU-weit heißt sie „VAT“ (Value Added Tax). Für Steuerpflichtige (§ 2 UStG) ist der Begriff identisch, für Endverbraucher auch.
Für B2C-Lieferungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern gilt seit Juli 2021 die EU-weite Schwelle von 10.000 € Jahresumsatz. Darunter: deutsche USt (19 %/7 %). Darüber: USt des Käufer-Landes (z. B. 21 % in Frankreich, 25 % in Dänemark). Das Reverse-Charge-Verfahren gilt für B2B innerhalb der EU (§ 13b UStG). Abgewickelt wird über das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) des Bundeszentralamts für Steuern. Für Exporte in Drittländer (USA, UK, Schweiz): 0 % USt, aber Nachweispflicht.
Unternehmer können die in Eingangsrechnungen ausgewiesene USt als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Voraussetzung: ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG mit Nennbetrag, Steuersatz, Ausweis der USt, Rechnungsempfänger, Steuernummer bzw. USt-IdNr. Die Vorsteuer wird mit der Umsatzsteuer des gleichen Zeitraums verrechnet – ergibt sich Überhang, erstattet das Finanzamt. Beispiel: 1.190 € Büromöbel netto 1.000 € + 190 € USt → 190 € Vorsteuer abziehbar, 1.000 € verbuchen als Betriebsausgabe.
Abhängig von der Zahllast des Vorjahres: über 9.000 € → monatliche Voranmeldung, 2.000 – 9.000 € → vierteljährlich, unter 2.000 € → nur Jahreserklärung (§ 18 UStG). Existenzgründer melden in den ersten beiden Jahren monatlich (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Abgabefrist: 10. des Folgemonats, bei Dauerfristverlängerung zusätzlich 1 Monat. Die Jahreserklärung ist bis 31. Juli des Folgejahres (mit Steuerberater 28. Februar des übernächsten Jahres) einzureichen.
Der Rechner arbeitet mit doppelter Präzision und rundet erst in der Ausgabe auf zwei Nachkommastellen. Er unterstützt 19 %, 7 % sowie beliebige benutzerdefinierte Sätze (z. B. für Österreich 20 %, Frankreich 20 %, Schweiz 8,1 %). Brutto-Netto, Netto-Brutto und nur-Umsatzsteuer werden in einem Schritt berechnet. Für gewerbliche Anwendungen korrekt i. S. d. § 14 UStG, Rundungsdifferenzen unter 0,01 € treten praktisch nicht auf, sofern die Eingabe bereits zwei Nachkommastellen hat.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 12 UStG – Steuersätze, § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung, § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen, Bundeszentralamt für Steuern – OSS-Verfahren