Progressionsvorbehalt-Rechner 2026
Stand April 2026Bei 30.000 € steuerpflichtigem Einkommen und 12.000 € Elterngeld erhöht der Progressionsvorbehalt die Steuer um rund 820 €. Der Steuersatz wird so berechnet, als hätten Sie 42.000 € verdient – angewendet aber nur auf 30.000 €. Bei 50.000 € Einkommen + 18.000 € EG sind 1.700–2.300 € Nachzahlung typisch. Splittingtarif kann den Effekt bei Verheirateten deutlich reduzieren.
Mehrbelastung durch Progressionsvorbehalt
883,00 €
Naechster Schritt
Welche Lohnersatzleistung haben Sie bezogen?
So funktioniert der Progressionsvorbehalt
Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld sind selbst steuerfrei – sie werden also nicht direkt besteuert. Trotzdem erhöhen sie die Steuerbelastung, weil der persönliche Steuersatz so berechnet wird, als hätte man die Leistungen voll versteuern müssen. Diesen Mechanismus nennt man Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).
Der Rechner zeigt die zusätzliche Steuerlast, die durch eine Lohnersatzleistung entsteht. Wer Elterngeld oder ALG beantragt, sollte diese Berechnung früh anstellen, um eine Nachzahlung im nächsten Steuerbescheid einzuplanen.
Formel: 3-Schritt-Berechnung
Steuersatz = ESt(zvE + Lohnersatz) ÷ (zvE + Lohnersatz)
Steuer = Steuersatz × zvEzvE = zu versteuerndes Einkommen ohne Lohnersatz. Beispiel: zvE 30.000 € + EG 12.000 € = 42.000 € → ESt-Tarif 7.348 € → Satz 17,5 % → angewandt auf 30.000 € = 5.250 €. Ohne Progression: 4.430 €. Mehrsteuer: 820 €.
Rechenbeispiel: Elterngeld 12.000 € bei 30.000 € Einkommen
| Position | Wert |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 30.000 € |
| + Elterngeld (steuerfrei) | 12.000 € |
| Fiktives zvE für Tarif | 42.000 € |
| ESt fiktiv | 7.348 € |
| → Durchschnittssatz | 17,50 % |
| Steuer mit Progression | 5.250 € |
| Steuer ohne Progression | 4.430 € |
| = Mehrsteuer | +820 € |
Reservieren Sie 7–10 % der bezogenen Lohnersatzleistung als Steuerrücklage.
Was ändert sich 2026?
- Grundfreibetrag: 12.348 € (2025: 12.096 €) – Tarif startet später, Progression damit später.
- Spitzensteuersatz 42 %: ab 68.481 € (Single).
- Reichensteuer 45 %: ab 277.826 €.
- Pflichtveranlagungsgrenze: weiterhin 410 € Lohnersatzleistung.
- Elterngeld-Maximum: 1.800 € pro Monat (Basiselterngeld).
Typische Fehler beim Progressionsvorbehalt
- Lohnersatzleistung nicht angegeben. Pflichtveranlagung – fehlt der Eintrag, korrigiert das Finanzamt automatisch nach Datenabgleich.
- Keine Rücklage gebildet. Plötzliche Nachzahlung von 1.500–3.000 € überrascht viele Eltern und Kurzarbeiter.
- Brutto statt Netto angegeben. Elterngeld ist eine Netto-Leistung – auch nur als Netto in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
- Splittingtarif nicht genutzt. Bei Verheirateten reduziert die Zusammenveranlagung den Effekt oft um 30 %.
- Auslandseinkünfte vergessen. DBA-freigestellte Einkünfte (z. B. aus der Schweiz) zählen ebenfalls in den Progressionsvorbehalt.
Wie Sie die Nachzahlung abfedern
Bilden Sie eine Steuerrücklage von 7–10 % der Lohnersatzleistung auf einem Tagesgeldkonto. Steuersoftware schätzt die Nachzahlung schon im Bezugsjahr, sobald alle Einkünfte bekannt sind. Wer die Liquidität schonen möchte, kann beim Finanzamt einen Lohnsteuer-Freibetrag für das laufende Jahr beantragen, um die monatliche Steuerlast zu mindern.
Bei Elterngeld lohnt sich oft die Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV+Faktor schon vor dem Bezugsjahr – das verteilt die Belastung gleichmäßig. Wer Krankengeld bezieht, sollte mit dem Steuerberater die Möglichkeit von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen prüfen, um die Nachzahlung zu kompensieren.
Beispielrechnungen
| Eingabe | Ergebnis |
|---|---|
| 20.000 € + 6.000 € EG | ≈ 280 € Mehrsteuer |
| 30.000 € + 12.000 € EG | ≈ 820 € Mehrsteuer |
| 40.000 € + 14.000 € EG | ≈ 1.300 € Mehrsteuer |
| 50.000 € + 18.000 € EG | ≈ 2.100 € Mehrsteuer |
| 60.000 € + 20.000 € EG | ≈ 2.700 € Mehrsteuer |
| Splittingtarif (verh.) | ca. 30 % weniger |
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Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 32b EStG – Progressionsvorbehalt, § 32a EStG – Tarif, BMF – Amtlicher Steuerrechner, BFH – Urteile zum Progressionsvorbehalt