Ehegattenunterhalt-Rechner 2026
Stand April 2026Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Familie|Stand: April 2026|Quellen: § 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben, Düsseldorfer Tabelle 2024
Vereinfacht: Unterhalt ≈ 45 % der Einkommensdifferenz (nach Bereinigung). Selbstbehalt Zahler: 1.200 €/Monat (Trennung). Rechtsberatung empfohlen.
⚠️ Orientierungsrechner. Ehegattenunterhalt ist individuell. Rechtsberatung beim Fachanwalt empfohlen.
Orientierungswert Trennungsunterhalt
360 €/Monat
Bereinigtes Einkommen Zahler2300 €
Einkommensdifferenz800 €
Unterhalt (45 % der Differenz)360 €
Selbstbehalt Zahler: 1.200 €/Monat (getrennt). Kindesabzug: je ca. 400 € (pauschal). Nur Orientierung — Einzelfall weicht ab.
Naechster Schritt
Warum nutzen Sie diesen Rechner?
Vereinfachte Formel
Bereinigt Zahler = Netto − Kindesunterhalt − 1.200 €
Bereinigt Empfänger = Nettoeinkommen
Differenz = Bereinigt Zahler − Empfänger
Unterhalt ≈ 45 % × Differenz
Selbstbehalt Trennung: 1.200 €/Monat
§ 1361 BGBBeispielrechnungen
| Eingabe | Ergebnis |
|---|---|
| Zahler 3.500 €, Empfänger 1.500 €, 0 Kinder | ca. 225 €/Monat |
| Zahler 4.000 €, Empfänger 0 €, 1 Kind | ca. 450 €/Monat |
Haeufige Fragen
Trennungsunterhalt ≈ 3/7 (ca. 43 %) der Einkommensdifferenz abzgl. Bereinigungen. Oder vereinfacht: 45 % der Einkommensdifferenz. Bereinigtes Einkommen = Nettoeinkommen − Kindesunterhalt − berufsbedingte Aufwendungen − Selbstbehalt. Selbstbehalt bei Trennung: 1.200 €/Monat (2024).
Trennungsunterhalt: ab Trennung bis Scheidung. Gesetzliche Basis: § 1361 BGB. Gilt als übergangsweise Leistung. Nachehelicher Unterhalt: nach Scheidung. Grundsatz: jeder ist selbst für Unterhalt verantwortlich (§ 1569 BGB). Ausnahmen: Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Ausbildung, fehlende Erwerbsmöglichkeit.
Trennungsunterhalt: bis zur Scheidung (kann Jahre dauern). Nachehelicher Unterhalt: abhängig von Ehedauer, Kindern, Lebenssituation. Tendenziell: kürzere Ehen → kurze Unterhaltsdauer. Kinderbetreuungsunterhalt: mindestens 3 Jahre nach Geburt. Befristung: Gerichte begrenzen oft auf einige Jahre (BGH-Urteile 2009+).
Verwirkung möglich bei: Ehebruch oder mutwilliger Herbeiführung eigener Bedürftigkeit (§ 1579 BGB). Mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen. Grobe Unbilligkeit. Zusammenleben des Berechtigten mit neuem Partner (feste Beziehung). Keine Mitwirkung bei eigener Erwerbssuche (sofern zumutbar).
Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.
Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben, Düsseldorfer Tabelle 2024