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Kindergeld-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Familie & Sozialleistungen|Stand: April 2026|Quellen: § 62 ff. EStG – Kindergeld, § 32 EStG – Kinder, Familienkasse – Kindergeld beantragen, BMFSFJ – Familienleistungen

Bei 2 Kindern erhalten Familien 2026 monatlich 510 € Kindergeld (2 × 255 €) – pro Jahr 6.120 €. Die Zahlung erfolgt ab Geburt bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung/Studium bis 25, bei Arbeitssuche bis 21, bei festgestellter Behinderung unbegrenzt. Ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 75.000 € (Verheiratete) ist der Kinderfreibetrag von 9.600 € pro Kind günstiger – das Finanzamt prüft das automatisch.

18
15.000,00 €300.000,00 €
2026: Einheitlich 250,00 €/Monat pro Kind. Das Finanzamt prueft automatisch, ob der Kinderfreibetrag guenstiger ist (Guenstigerpruefung).

Kindergeld (monatlich)

500,00 €

Kindergeld / Jahr
6.000,00 €
Freibetrag-Vorteil
- 6.827,80 €
Kindergeld / Kind / Monat250,00 €
Kindergeld gesamt / Monat500,00 €
Kindergeld gesamt / Jahr6.000,00 €
Kinderfreibetrag6.826,00 € + 2.928,00 €
Freibetrag-Steuerersparnis6.827,80 €/Jahr
Geschaetzter Grenzsteuersatz35%
Guenstigerpruefung: Der Kinderfreibetrag (6.827,80 €/Jahr) ist guenstiger als das Kindergeld.

Wie viele Kinder beziehen Sie Kindergeld fĂĽr?

So funktioniert der Kindergeld-Rechner 2026

Der Rechner ermittelt das monatliche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (§ 62–78 EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz. Seit 2023 gibt es einen einheitlichen Satz – 2026 beträgt das Kindergeld 255 € pro Kind und Monat, unabhängig davon, das wievielte Kind in der Familie es ist. Der Anspruch beginnt mit dem Geburtsmonat und endet regulär mit dem 18. Geburtstag.

Verlängerungen sind möglich: bis 25 bei erstmaliger Berufsausbildung, dualem Studium oder Hochschulstudium, bis 21 bei als arbeitsuchend gemeldeten Kindern, unbefristet bei Kindern mit Behinderung (Eintritt vor dem 25. Lebensjahr). Die Zahlung läuft bis zum 7. Werktag des Monats an den Kindergeldberechtigten.

Kindergeld vs. Kinderfreibetrag – die Günstigerprüfung

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind Alternativen, nicht Kumulativleistungen. Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch die günstigere Variante:

  • Kindergeld 2026: 255 €/Monat Ă— 12 = 3.060 €/Jahr pro Kind.
  • Kinderfreibetrag 2026: 9.600 € pro Kind fĂĽr Verheiratete, 4.800 € bei Alleinerziehenden. Steuerwirkung hängt vom Grenzsteuersatz ab.

Faustregel: Ab einem zu versteuernden Familieneinkommen von ungefähr 75.000 € (Verheiratete mit einem Kind) bzw. 40.000 € (Alleinerziehende) greift der Freibetrag. Das Kindergeld wurde dann schon unterjährig ausgezahlt und wird mit der Steuererstattung verrechnet.

Rechenbeispiel: Familie mit 2 Kindern

LeistungBetrag
Kindergeld Kind 1255 €/Monat
Kindergeld Kind 2255 €/Monat
Summe monatlich510 €
× 12 Monate6.120 €/Jahr
Kinderfreibetrag 2 Kinder19.200 €/Jahr
= günstiger bei zvE > 75 T€Freibetrag

Alleinerziehende bekommen zusätzlich den Entlastungsbetrag: 4.260 € für das erste Kind + 240 € pro weiteres Kind.

Was ändert sich beim Kindergeld 2026?

  • Kindergeld: +5 € auf 255 €/Kind/Monat (2025: 250 €) – Mehrleistung pro Kind und Jahr: 60 €.
  • Kinderfreibetrag: steigt auf 9.600 €/Kind fĂĽr Verheiratete (2025: 9.540 €).
  • Kinderzuschlag: Höchstbetrag 297 €/Monat pro Kind (2025: 292 €).
  • Entlastungsbetrag Alleinerziehende: unverändert 4.260 € + 240 € pro weiteres Kind.
  • Kindergrundsicherung: Im Koalitionsvertrag fĂĽr 2027 vorgesehen – 2026 gilt das bestehende System aus Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabepaket.

Typische Fehler beim Kindergeld

  • Zu späte Antragstellung. Nachzahlungen sind seit 2018 nur fĂĽr die letzten 6 Monate möglich (§ 70 EStG). Bei 2 Kindern bedeutet das einen Verlust von 3.060 € pro Jahr Verzögerung.
  • Ă„nderungen nicht gemeldet. Ausbildungsende, Studienabbruch oder Wechsel des Kindergeldberechtigten mĂĽssen der Familienkasse mitgeteilt werden – sonst droht RĂĽckforderung plus Ordnungswidrigkeit.
  • Kinderzuschlag nicht geprĂĽft. Rund 30 % der berechtigten Familien beantragen den Kinderzuschlag nicht – bei 2 Kindern gehen bis zu 594 €/Monat plus Bildungs- und Teilhabepaket verloren.
  • Zweitausbildung ĂĽberschätzt. Bei Zweitausbildung entfällt das Kindergeld, sobald das Kind mehr als 20 Wochenstunden arbeitet – Ăśbergänge sorgfältig planen.
  • Auslandsstudium vergessen. Bei Studium im EU-Ausland bleibt der Kindergeldanspruch erhalten, auch Drittstaaten sind bei Auslandssemestern bis 1 Jahr in der Regel unschädlich – aber der Familienkasse formal melden.

Kindergeld fĂĽr Alleinerziehende und Geringverdiener

Alleinerziehende haben zusätzlich Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag: 4.260 € pro Jahr für das erste Kind, zuzüglich 240 € pro weiteres Kind. Voraussetzung ist, dass keine andere erwachsene Person im Haushalt lebt – Ausnahmen gelten für volljährige Kinder in Ausbildung.

Der Kinderzuschlag schließt die Lücke zwischen Erwerbseinkommen und Bürgergeld: Wer als Paar mindestens 900 € brutto (bzw. 600 € als Alleinerziehender) verdient und das Einkommen zum eigenen Bedarf reicht, aber nicht für das Kind, erhält bis zu 297 € pro Kind zusätzlich. Der Antrag läuft über die Familienkasse, die Bewilligung erfolgt in 6-Monats-Schritten. Zusammen mit Wohngeld und Bildungs- und Teilhabepaket ist der KiZ oft attraktiver als Bürgergeld, weil Erwerbstätigkeit honoriert wird.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
1 Kind · monatlich255 €
2 Kinder · monatlich510 €
3 Kinder · monatlich765 €
4 Kinder · monatlich1.020 €
1 Kind · jährlich3.060 €
Kinderfreibetrag 20269.600 €/Kind
Kinderzuschlag (max.)297 €/Monat

Haeufige Fragen

Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 255 € pro Kind und Monat – eine Erhöhung um 5 € gegenüber 2025 (250 €). Die Auszahlung erfolgt ab dem Geburtsmonat bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei Berufsausbildung oder Studium bis zum 25. Lebensjahr. Für arbeitslose Kinder wird Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr gezahlt. Für Kinder mit Behinderung (festgestellt vor dem 25. Geburtstag) besteht der Anspruch unbefristet weiter.
Standardmäßig bis zum 18. Geburtstag. Bei erstmaliger Berufsausbildung, dualem Studium oder Hochschulstudium bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Arbeitsuchend gemeldete Kinder erhalten Kindergeld bis 21. Bei Zweitausbildung nach abgeschlossener Erstausbildung nur, wenn das Kind während der Zweitausbildung höchstens 20 Wochenstunden arbeitet (§ 32 EStG). Für behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, gibt es Kindergeld zeitlich unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Das Finanzamt macht automatisch die Günstigerprüfung: Kinderfreibetrag (2026: 9.600 € pro Kind für verheiratete Paare, 4.800 € bei Alleinerziehenden) oder Kindergeld (3.060 € pro Jahr). Der Freibetrag lohnt sich bei zu versteuerndem Einkommen ab etwa 75.000 € (Verheiratete mit einem Kind) bzw. 40.000 € (Alleinerziehende). Bis zu dieser Schwelle ist das Kindergeld finanziell vorteilhafter – aber ausgezahlt werden beide Optionen nie gleichzeitig.
Kindergeld steigt um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat. Der Kinderfreibetrag steigt auf 9.600 € (2025: 9.540 €) für Paare, entsprechend 4.800 € für Einzelveranlagte. Sofortzuschlag für Kinder aus Bedarfsgemeinschaften bleibt bei 25 €/Monat. Die Kinderzuschlag-Obergrenze steigt auf 297 €/Monat (2025: 292 €). Im Koalitionsvertrag ist außerdem die Einführung einer Kindergrundsicherung ab 2027 vorgesehen, 2026 gilt noch das bestehende System.
Kindergeld wird pro Kind nur einmal gezahlt – an das Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt (§ 64 EStG). Bei getrennt lebenden Eltern gilt dies als „Obhutsprinzip“. Leben die Eltern zusammen, können sie frei bestimmen, wer Kindergeldberechtigter wird (Berechtigtenbestimmung). Bei Patchwork-Familien zählt das Kind nur einmal – Rangregeln: 1. leibliche Eltern, 2. Stiefeltern, 3. Großeltern. Kindergeld ist steuerfrei und wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet (außer beim Bürgergeld).
Seit 2023 gibt es keinen gestaffelten Kindergeldsatz mehr – alle Kinder bekommen 255 €. Familien mit geringem Einkommen können aber einen Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) beantragen: bis zu 297 € pro Kind und Monat zusätzlich, wenn das Einkommen zum eigenen Bedarf reicht, aber nicht für das Kind. Hinzu kommen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (Schulbedarf, Klassenfahrten, Sportverein). Für Alleinerziehende gibt es zusätzlich den Entlastungsbetrag von 4.260 € (plus 240 € pro weiterem Kind).
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Familienleistung für gering verdienende Eltern, die kein Bürgergeld bekommen. Maximum 2026: 297 € pro Kind und Monat, Mindestbetrag 20 €. Voraussetzung: Bruttoeinkommen mindestens 900 € (Paare) bzw. 600 € (Alleinerziehende) und Gesamteinkommen plus KiZ plus Wohngeld reicht für den Familienbedarf. Antrag bei der Familienkasse über die sogenannte „Notfall-Kinderzuschlag“-Funktion oder online. Der KiZ wird für 6 Monate bewilligt, danach Neuantrag.
Antrag schriftlich oder online bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mit Geburtsurkunde des Kindes, Steuer-ID und ggf. Ausbildungsbescheinigung ab 18. Seit 2024 läuft die Auszahlung bei Neugeborenen weitgehend automatisch über die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesamt und Familienkasse, ein Antrag ist aber noch nötig. Rückwirkende Zahlungen sind nur für die letzten 6 Monate möglich (§ 70 Abs. 1 EStG) – spät stellen lohnt sich nicht.
Nein, das Kindergeld selbst ist steuerfrei. Es fließt aber in die Günstigerprüfung des Finanzamts ein: Bei hohen Einkommen wird der Kinderfreibetrag angewendet, das Kindergeld wird dann mit der Steuererstattung verrechnet – netto bekommen Sie also nicht doppelt. Das Kindergeld wird auch nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, außer es geht direkt an die Familie im Bürgergeld-Bezug (dort wird es als Einkommen des Kindes gewertet und senkt den Bürgergeld-Anspruch).
Der Rechner nutzt die offiziellen Beträge 2026 und berechnet das Kindergeld für alle Altersstufen unter Berücksichtigung der Sonderregeln: Ausbildung bis 25, Arbeitssuche bis 21, Behinderung unbegrenzt. Zusätzlich liefert er die Günstigerprüfung gegen den Kinderfreibetrag sowie eine Hochrechnung des Kinderzuschlags bei geringem Einkommen. Abweichungen zur späteren Auszahlung entstehen nur durch verspätete Antragstellung oder bei Kindern, deren Ausbildungsstatus unterjährig wechselt.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 62 ff. EStG – Kindergeld, § 32 EStG – Kinder, Familienkasse – Kindergeld beantragen, BMFSFJ – Familienleistungen