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Mutterschaftsgeld-Rechner 2026

Stand April 2026

Bei einem Nettogehalt von 2.700 € monatlich erhalten Sie während der 14 Wochen Schutzfrist rund 8.820 € netto – davon 1.274 € von der Krankenkasse (13 €/Tag) und 7.546 € als Arbeitgeberzuschuss. Der Anspruch besteht 6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem Entbindungstermin, bei Mehrlingen oder Frühgeburten 12 Wochen nach der Geburt. Die Leistung ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

500,00 €6.000,00 €
Mutterschutz: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Sie erhalten Ihr volles Nettogehalt: 13,00 €/Tag von der Krankenkasse, den Rest vom Arbeitgeber.

Mutterschaftsgeld (monatlich)

2.400,00 €

Krankenkasse
390,00 €
AG-Zuschuss
- 2.010,00 €
Nettolohn / Tag80,00 €
KK-Mutterschaftsgeld / Tag13,00 €
Arbeitgeberzuschuss / Tag67,00 €
Schutzdauer gesamt98 Tage (14 Wochen)
KK gesamt1.274,00 €
AG gesamt6.566,00 €
Gesamtbetrag7.840,00 €

Wie planen Sie die Elternzeit nach der Schutzfrist?

So funktioniert der Mutterschaftsgeld-Rechner

Der Rechner ermittelt Ihr Mutterschaftsgeld für die gesetzliche Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Grundlage ist das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist – daraus wird das kalendertägliche Netto errechnet. Die Krankenkasse zahlt maximal 13 € pro Tag, die Differenz zum vollen Netto übernimmt der Arbeitgeber als Zuschuss, den er wiederum über das U2-Umlageverfahren vollständig erstattet bekommt.

Die Standard-Schutzfrist beträgt 14 Wochen: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem Entbindungstermin. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf 12 Wochen – insgesamt also 18 Wochen. Bei Kindern mit Behinderung kann die Nachgeburtsfrist auf Antrag ebenfalls auf 12 Wochen verlängert werden.

Formel und Berechnung

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes berechnet sich so:

Tagessatz = (Netto Monat 1 + 2 + 3) ÷ 90
Kassenanteil = min(Tagessatz, 13 €)
Arbeitgeberzuschuss = Tagessatz − 13 €

Rechenbeispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 2.700 € monatlich ergibt sich ein Tagessatz von 8.100 ÷ 90 = 90 €. Die Kasse zahlt 13 €, der Arbeitgeber 77 €. Über die 98 Tage der Schutzfrist sind das 1.274 € + 7.546 € = 8.820 € gesamt, steuerfrei. Bei Mehrlingsgeburten mit 126 Tagen Schutzfrist steigt der Gesamtbetrag auf 11.340 €.

Rechenbeispiel: Schutzfrist im Detail

PositionWert
Netto Monat 12.700,00 €
Netto Monat 22.700,00 €
Netto Monat 32.700,00 €
÷ 90 Tage = Tagessatz90,00 €
Davon Kasse (13 €)13,00 €
Davon Arbeitgeber77,00 €
× 98 Tage Schutzfrist
= Gesamt-Mutterschaftsgeld8.820,00 €

Hinweis: Steuerfrei nach § 3 Nr. 1d EStG, aber mit Progressionsvorbehalt – erhöht den Steuersatz auf das übrige Jahreseinkommen um ca. 1–3 %-Punkte.

Was ändert sich 2026 gegenüber 2025?

  • Kassen-Tagessatz bleibt bei 13 € – unverändert seit 2015. Diskussionen über eine Anpassung laufen, eine Erhöhung ist aber frühestens für 2027 realistisch.
  • Grundfreibetrag steigt auf 12.348 € – das senkt bei niedrigen Einkommen die Lohnsteuer und erhöht damit indirekt das Netto und den Arbeitgeberzuschuss.
  • Krankenkassen-Zusatzbeitrag durchschnittlich 2,9 % (2025: 2,5 %) – beeinflusst das Vormonats-Netto und damit die Berechnungsbasis.
  • Einkommensgrenze Elterngeld: seit 1.4.2025 liegt die Grenze für Paare bei 175.000 € Jahresbrutto – relevant für die Anschlussleistung.
  • Mindestlohn 2026: 13,90 €/Stunde. Bei Teilzeit erhöht das das Berechnungsnetto und damit Kassen- und AG-Leistung.

Typische Fehler beim Mutterschaftsgeld

  • Antrag zu spät gestellt. Die ärztliche Bescheinigung über den Entbindungstermin kann frühestens 7 Wochen vor dem Termin ausgestellt werden – wer später einreicht, verliert keinen Anspruch, bekommt aber Zahlungsverzug.
  • Einmalzahlungen falsch eingerechnet. Weihnachts- und Urlaubsgeld werden nicht im Auszahlungsmonat erfasst, sondern mit 1/12 pro Monat auf die drei Vormonate verteilt – das erhöht die Berechnungsbasis.
  • Schutzfrist bei Frühgeburt verwechselt. Wenn das Kind vor dem errechneten Termin kommt, verlängert sich die Nachgeburtsfrist um den vorverlegten Teil der Vorgeburtsfrist – man bekommt insgesamt die vollen 14 (bzw. 18) Wochen.
  • Progressionsvorbehalt vergessen. Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, erhöht aber den Grenzsteuersatz – wer die Steuererklärung im Folgejahr vergisst oder die Anlage N falsch ausfüllt, riskiert eine Nachzahlung.
  • Privatversicherung mit GKV verwechselt. Privatversicherte bekommen kein Kassen-Mutterschaftsgeld, sondern ggf. Krankentagegeld nach Tarif. Der pauschale Bundeszuschuss von 210 € ist an Familienversicherte oder nicht krankenversicherte Frauen gekoppelt.

Schutzfrist bei Früh-, Mehrlings- und Behindertengeburten

Die Nachgeburtsfrist verlängert sich von 8 auf 12 Wochen bei Mehrlingsgeburten, bei medizinischen Frühgeburten (vor der 37. SSW oder unter 2.500 g Geburtsgewicht) sowie bei Kindern mit einer festgestellten Behinderung auf Antrag. Dadurch steigt die Gesamt-Schutzfrist von 14 auf 18 Wochen – finanziell sind das bei 2.700 € Netto Mehreinnahmen von rund 2.520 €.

Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden die nicht ausgeschöpften Tage der Vorgeburtsfrist an die Nachgeburtsfrist „gehängt“ – die Summe der 98 (bzw. 126) Tage bleibt erhalten. Wird das Kind nach dem errechneten Termin geboren, verschiebt sich die Nachgeburtsfrist entsprechend nach hinten. Für Sie bedeutet das: Die Gesamtzahlung bleibt unverändert – nur der Zeitraum verschiebt sich.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
1.800 € Netto · 14 Wochen Schutzfrist5.880 €
2.400 € Netto · 14 Wochen Schutzfrist7.840 €
2.700 € Netto · 14 Wochen Schutzfrist8.820 €
3.000 € Netto · 14 Wochen Schutzfrist9.800 €
2.700 € Netto · 18 Wochen (Mehrlinge)11.340 €
Familienversichert · einmalig210 €
Selbstständig · Krankengeldwahltarifbis 128,63 €/Tag

Haeufige Fragen

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten maximal 13 € kalendertäglich von der Krankenkasse (§ 19 MuSchG). Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate. Bei einem Netto von 2.400 € monatlich sind das rund 80 €/Tag – davon 13 € Kasse und 67 € Arbeitgeberzuschuss. Familienversicherte über den Ehepartner bekommen einmalig bis zu 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Die gesetzliche Schutzfrist umfasst 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung – insgesamt also 14 Wochen (§ 3 MuSchG). Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachgeburtsfrist auf 12 Wochen, bei behinderten Kindern auf Antrag ebenfalls 12 Wochen. In dieser Zeit besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Die 6 Wochen vor dem Entbindungstermin können auf ausdrücklichen Wunsch auch gearbeitet werden, der Zeitraum danach nicht.
Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen den 13 € Kassenleistung und dem durchschnittlichen Nettoentgelt. Er bekommt diese Summe aber über das U2-Umlageverfahren zu 100 % erstattet – es entstehen also keine tatsächlichen Personalkosten. Berechnungsgrundlage sind die letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden anteilig berücksichtigt. Gibt es keine drei vollen Monate, wird die kürzere Zeit zugrunde gelegt.
Der Tagessatz der Krankenkasse bleibt 2026 unverändert bei 13 €. Änderungen betreffen indirekt die Berechnungsgrundlage: Der Grundfreibetrag steigt auf 12.348 €, wodurch das Netto bei niedrigen Einkommen etwas höher liegt – und damit auch der Arbeitgeberzuschuss. Das Elterngeld schließt sich direkt an die Schutzfrist an; seit 1.4.2025 liegt die Einkommensgrenze für Paare bei 175.000 € Jahresbrutto. Der Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 €.
Selbstständig versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld (Wahltarif bzw. Wahlerklärung) erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Krankengeldes – meist 70 % des Arbeitseinkommens, maximal 128,63 € pro Tag (2026). Privatversicherte haben keinen Anspruch auf das Kassen-Mutterschaftsgeld, können aber je nach Tarif ein Krankentagegeld erhalten. Statt Arbeitgeberzuschuss erhalten familienversicherte Selbstständige pauschal 210 € einmalig.
Maßgeblich ist das Durchschnittsnetto der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Schutzfrist. Formel: (Netto Monat 1 + Netto Monat 2 + Netto Monat 3) ÷ 90 Tage = kalendertägliches Nettoentgelt. Davon werden 13 € abgezogen – der Rest ist der Tageszuschuss des Arbeitgebers. Bei 2.700 € Netto/Monat ergibt sich: 8.100 € ÷ 90 = 90 €/Tag − 13 € = 77 € Zuschuss kalendertäglich.
Das Mutterschaftsgeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. In der Steuererklärung wird es in der Anlage N erfasst und treibt den persönlichen Steuersatz nach oben. Das gilt genauso für den Arbeitgeberzuschuss. Bei einem Jahreseinkommen von 45.000 € steigt der Grenzsteuersatz durch 14 Wochen Mutterschaftsgeld typischerweise um 1–3 Prozentpunkte.
Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse mit Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin vom Arzt oder Hebamme – Ausstellung frühestens 7 Wochen vor dem Termin. Die Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld in der Regel wöchentlich aus. Den Arbeitgeberzuschuss teilt das Gehaltsbüro nach Meldung der Schutzfrist automatisch mit. Für den einmaligen Bundeszuschuss von 210 € stellt man den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn.
Nein. In den 8 Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei Früh-/Mehrlingsgeburten und Behinderung) gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot – auch auf eigenen Wunsch darf nicht gearbeitet werden. In den 6 Wochen vor dem Entbindungstermin dürfen Sie auf ausdrückliche Erklärung arbeiten, der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht dann aber anteilig. Nebentätigkeiten im Minijob sind ebenfalls ausgeschlossen – Ausnahme: geringfügige Tätigkeiten der Weiterbildung.
Der Rechner ermittelt kalendertäglich auf Basis des eingegebenen Netto-Einkommens exakt nach § 14 MuSchG. Berücksichtigt werden die 14 Wochen Standard-Schutzfrist, die verlängerte Frist bei Mehrlingen, der Arbeitgeberzuschuss nach U2-Umlage und die Trennung zwischen Kassenanteil (13 €) und AG-Anteil. Abweichungen zur späteren Abrechnung entstehen nur durch Einmalzahlungen, unregelmäßige Zuschläge oder wenn die vollen drei Vormonate nicht durchgehend bezahlt wurden.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld, § 14 MuSchG – Arbeitgeberzuschuss, Bundesamt für Soziale Sicherung – Mutterschaftsgeldstelle, GKV-Spitzenverband – Rechengrößen