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Minijob-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Minijob & Geringfügige Beschäftigung|Stand: April 2026|Quellen: § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung, Minijob-Zentrale, § 40a EStG – Pauschalierung, GKV-Spitzenverband – Geringfügigkeitsrichtlinien

Bei 556 € Minijob bleiben dem Arbeitnehmer rund 536 € netto (nach 3,6 % RV-Eigenanteil = 20 €). Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich ca. 167 € Pauschalabgaben (rund 30 %), die Stelle kostet das Unternehmen also etwa 723 €. Im Privathaushalt sinkt die AG-Belastung auf rund 14,8 %, zusätzlich sind 20 % als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar (max. 510 € pro Jahr).

50,00 €538,00 €
Minijob-Grenze 2026: max. 538,00 €/Monat. Bei RV-Befreiung erhalten Sie den vollen Lohn — keine Abzuege.

Ihr Netto monatlich

450,00 €

Netto (AN)
450,00 €
RV-Aufstockung (AN)
- 0,00 €
AG-Abgaben
- 144,63 €
Arbeitgeber-Kosten
Pauschale KV (13%)58,50 €
Pauschale RV (15%)67,50 €
Pauschale Lohnsteuer (2%)9,00 €
Umlagen (U1, U2, Insolvenz)9,63 €
AG-Gesamtkosten594,63 €

Wozu nutzen Sie den Minijob?

So funktioniert der Minijob-Rechner

Ein Minijob – fachlich: geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 SGB IV – ist eine Beschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 556 € im Monat (Stand 2026). Für den Arbeitnehmer ist sie weitestgehend abgaben­frei, der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.

Der Rechner zeigt beide Sichtweisen: Was bleibt netto beim Arbeitnehmer? Und was kostet der Minijob den Arbeitgeber inklusive aller Pauschalen? Damit ist sowohl die Gehaltsplanung als auch die Personalkosten-Kalkulation auf einen Blick möglich.

Formel: AG-Pauschalen und AN-Anteil

AG-Kosten   = Lohn × (1 + 0,15 + 0,13 + 0,02 + Umlagen)
AN-Netto    = Lohn − Lohn × 3,6 % (RV-Eigenanteil)

Beispiel gewerblich, 556 €: AG zahlt 556 € + 83 € RV + 72 € KV + 11 € LSt. + 9 € Umlagen ≈ 723 €. AN bekommt 556 € − 20 € RV-Eigenanteil = 536 €netto auf das Konto.

Rechenbeispiel: 556 € Minijob

PositionArbeitnehmerArbeitgeber
Bruttolohn556,00 €556,00 €
Rentenversicherung 15 %−20,02 €+83,40 €
Krankenversicherung 13 %0 €+72,28 €
Pauschalsteuer 2 %0 €+11,12 €
Umlagen U1/U2/InsO0 €+8,30 €
Summe535,98 €731,10 €

Im Privathaushalt sinken die AG-Pauschalen drastisch – 5 % RV, 5 % KV, 2 % LSt.

Was ändert sich 2026?

  • Mindestlohn 12,82 € – die Geringfügigkeitsgrenze wird auf 556 € angehoben (130 Std. × 12,82 €).
  • Maximale Arbeitszeit: 43,3 Stunden pro Woche zum Mindestlohn ohne Überschreitung der Grenze.
  • Übergangsbereich: 556,01 € bis 2.000 € (Midijob-Regelung mit reduzierter SV-Pflicht).
  • RV-Beitragssatz: weiterhin 18,6 %, davon 15 % AG-Pauschal und 3,6 % AN-Eigenanteil.
  • Familienversicherung: Einkommensgrenze 535 € (2026) – Minijob bis 556 € passt knapp drüber, aber: Minijob-Einkommen wird besonders bewertet.

Typische Fehler beim Minijob

  • Stundenzahl falsch dokumentiert. Seit 2015 gelten Aufzeichnungs­pflichten nach § 17 MiLoG – Verstöße führen zu Bußgeldern bis 30.000 €.
  • RV-Befreiung leichtfertig. Wer auf 20 € spart, verliert volle Beitragsmonate für Wartezeit und Erwerbsminderungsschutz.
  • Mehrere Minijobs. Der zweite Minijob wird mit dem ersten zusammengerechnet – die Grenze von 556 € gilt für die Summe.
  • Krankheitstage. Auch im Minijob gilt Lohnfortzahlung 6 Wochen nach 4-wöchiger Beschäftigung – wird häufig vergessen.
  • Übergangsbereich verpassen. Wer regelmäßig 600 € verdient, müsste eigentlich Midijobber sein – nachträgliche SV-Beitragsforderungen drohen.

Minijob im Privathaushalt: der Steuervorteil

Beschäftigen Sie eine Putzhilfe oder Gartenkraft im Privathaushalt, lohnt sich die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Haushaltsscheck-Verfahren) doppelt: Pauschalabgaben sind nur 14,8 % statt 30 %, zusätzlich können Sie 20 % der Aufwendungen (max. 510 € pro Jahr) als haushaltsnahe Beschäftigung nach § 35a EStG von der Steuerschuld abziehen.

Beispiel: 350 € pro Monat Putzhilfe = 4.200 € pro Jahr. Pauschalabgaben ca. 622 €, Gesamtkosten 4.822 €. Steuerermäßigung 510 € maximal, effektive Mehrkosten gegenüber Schwarzarbeit also nur rund 112 € pro Jahr – mit voller Sozialversicherung der Hilfskraft.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
300 € · gewerblich · mit RV289 € netto
450 € · gewerblich · mit RV434 € netto
556 € · gewerblich · mit RV536 € netto
556 € · gewerblich · RV-befreit556 € netto
556 € · Privathaushalt · mit RV536 € netto
AG-Kosten 556 € (gewerblich)723 € gesamt

Haeufige Fragen

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 556 € pro Monat (6.672 € pro Jahr). Sie ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: 12,82 € × 130 Stunden = 1.666,60 € als Berechnungsgrundlage, gerundet auf 556 €. Maximal 43,3 Wochenstunden zum Mindestlohn sind möglich. Der Wert steigt automatisch mit jeder Mindestlohn-Erhöhung.
Der Minijobber zahlt grundsätzlich nichts, außer 3,6 % Eigenanteil zur Rentenversicherung – aktuell etwa 20 € bei 556 € Brutto. Davon kann man sich auf Antrag befreien lassen, verliert dann aber die Beitragsmonate für die Rente. Steuern und Krankenversicherung sind komplett pauschal vom Arbeitgeber abgegolten – das Brutto entspricht weitgehend dem Netto.
Der Arbeitgeber zahlt rund 30 % Pauschalabgaben: 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschalsteuer, dazu Umlagen U1/U2 und Insolvenzgeldumlage (zusammen ca. 1,5 %). Bei 556 € Brutto sind das etwa 167 € Nebenkosten – die Stelle kostet das Unternehmen rund 723 €. Im Privathaushalt gelten reduzierte Sätze von rund 14,8 %.
Nur in seltenen Fällen. Die 20 € Eigenanteil pro Monat erkaufen Ihnen volle Beitragsmonate für die Rente, anrechenbar bei Wartezeiten und für Erwerbsminderungsschutz. Über 5 Jahre summiert sich das auf 60 Monate Wartezeit – wichtig für die Altersrente nach SGB VI. Eine Befreiung sollten nur Personen mit anderweitig vollwertiger Altersvorsorge erwägen (z. B. Beamte, Selbständige).
Ja, ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist erlaubt und bleibt für den Arbeitnehmer steuer- und SV-frei (Ausnahme: 3,6 % RV). Ein zweiter Minijob wäre mit dem ersten zusammenzurechnen und würde dann SV-pflichtig. Wichtig: Den Hauptarbeitgeber muss man in der Regel informieren, der Minijob darf nicht in Konkurrenz stehen.
Der Arbeitgeber kann Lohnsteuer mit 2 % pauschal abführen (§ 40a Abs. 2 EStG), inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Pauschalsteuer wird auf das Arbeitsentgelt erhoben und vom Arbeitgeber getragen oder im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt. Alternative: individuelle Versteuerung nach Steuerklasse – sinnvoll bei Steuerklasse VI nicht, oft jedoch bei niedrigem Hauptverdienst.
Gelegentliches Überschreiten (max. 2 Monate pro Jahr) ist erlaubt, sofern es unvorhersehbar war (z. B. Krankheitsvertretung). Wer regelmäßig über 556 € verdient, rutscht in den Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 € – dort fallen reduzierte Sozialabgaben an. Bei dauerhaftem Überschreiten greift die volle SV-Pflicht rückwirkend ab Beginn des Überschreitens.
Der Rechner berücksichtigt die 2026 gültigen Pauschalabgaben (15 % RV, 13 % KV, 2 % Lohnsteuer, U1/U2/Insolvenzgeld), den AN-Eigenanteil von 3,6 % und die Befreiungsmöglichkeit. Die Berechnung erfolgt nach § 8 SGB IV und der Geringfügigkeits-Richtlinie 2024 der GKV. Im Privathaushalt-Modus gelten reduzierte Sätze (5 % RV, 5 % KV, 2 % LSt., insgesamt ca. 14,8 %).
Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt – ohne Verdienstgrenze. Sie ist sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer, der Arbeitgeber zahlt nur Pauschalsteuer von 25 % (oder individuell). Typische Anwendung: Erntehelfer, Aushilfen während Semesterferien. Achtung: Berufsmäßigkeit darf nicht vorliegen – sonst wird die Beschäftigung sofort SV-pflichtig.
Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht nach § 3 BUrlG: bei 5-Tage-Woche mindestens 20 Werktage pro Jahr, anteilig bei weniger Tagen. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt nach 4 Wochen Beschäftigung für bis zu 6 Wochen (§ 3 EFZG). Krankengeld nach Ablauf der 6 Wochen gibt es nicht, da keine eigene KV-Mitgliedschaft besteht. Der Arbeitgeber kann sich aus der U1-Umlage 80 % erstatten lassen.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung, Minijob-Zentrale, § 40a EStG – Pauschalierung, GKV-Spitzenverband – Geringfügigkeitsrichtlinien