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Urlaubstage-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Zeit & Datum|Stand: April 2026|Quellen: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Gesetzliches Minimum: 20 Arbeitstage (24 Werktage) pro Jahr bei 5-Tage-Woche. Anteilig: Jahresanspruch × (Beschäftigungstage / 365), aufgerundet.

Anteiliger Urlaubsanspruch

Beschäftigungstage

306 Tage

Urlaubsanspruch (anteilig)

26 Tage

Basis: 306/365 Tage × 30 = 26 Tage (aufgerundet). Gesetzliches Minimum: 20 Tage (5-Tage-Woche, § 3 BUrlG).

Warum berechnen Sie Urlaubstage?

§ 3 BUrlG – Urlaubsanspruch

Gesetzliches Minimum:
  24 Werktage = 20 Arbeitstage (5-Tage-Wo)
  Bei 6-Tage-Woche: 24 Tage

Anteiliger Anspruch:
  Tage = Jahresanspruch × (Beschäftigungstage / 365)
  Immer aufrunden (§ 5 BUrlG)

Resturlaub: bis 31.03. des Folgejahres

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
Eintritt 01.07., 30 Tage Anspruch16 Tage anteilig
Eintritt 01.10., 30 Tage8 Tage anteilig
Gesetzliches Minimum20 Tage (5-Tage-Woche)

Haeufige Fragen

Mindestanspruch laut BUrlG § 3: 24 Werktage = 20 Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche). Viele Tarifverträge: 25–30 Tage. Oft: 30 Tage als Norm im Bürojob. Teilzeitbeschäftigte: anteilig nach Arbeitstagen pro Woche.
Im ersten Halbjahr: 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat (aufgerundet). Ab 2. Halbjahr: voller Jahresanspruch, wenn Arbeitsverhältnis 6+ Monate besteht. Beispiel: 30 Tage Jahresurlaub, Kündigung 31.03. → 3 Monate → 3 × 2,5 = 7,5 → aufgerundet 8 Tage.
Resturlaub aus Vorjahr muss grundsätzlich bis 31.03. des Folgejahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Bei Krankheit oder betrieblichen Gründen: längere Übertragung möglich (bis 15. März laut EuGH). Nicht genommener Urlaub verfällt danach (außer Tarifvertrag erlaubt mehr).
Formel: Urlaub = Jahresanspruch × (Beschäftigungstage im Jahr / 365). Beispiel: Eintritt 01.07., 30 Tage Anspruch. Beschäftigungstage: 184 von 365. Anteilig: 184/365 × 30 = 15,1 → aufgerundet 16 Tage. Rechnung wird im Rechner automatisch durchgeführt.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)