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Witwenrenten-Rechner 2026

Stand April 2026
Geprueft von Finanzrechner-Redaktion, Redaktion Hinterbliebenenrente|Stand: April 2026|Quellen: § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente, § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung, DRV – Hinterbliebenenrente, BMAS – Hinterbliebenenversorgung

Bei einer Versichertenrente des Verstorbenen von 1.500 € beträgt die große Witwenrente nach neuem Recht 55 % = 825 €. In den ersten drei Monaten (Sterbevierteljahr) erhalten Sie die volle Rente von 1.500 €. Bei einem eigenen Nettoeinkommen von 1.500 € werden 40 % der Differenz zum Freibetrag (1.038,05 €) angerechnet: 0,4 × 462 € = 185 €. Auszahlbetrag nach Sterbevierteljahr: 825 € − 185 € = 640 € pro Monat.

200,00 €4.000,00 €
0,00 €5.000,00 €
06
Grosse Witwenrente: ab 47 J. oder mit Kind oder erwerbsgemindert.
Kleine Witwenrente: alle anderen, befristet auf 24 Monate.

Witwenrente (nach Anrechnung)

849,01 €

Brutto-Witwenrente
880,00 €
Einkommensanrechnung
- 30,99 €
Netto-Witwenrente
- 849,01 €
Rente Verstorbener1.600,00 €/Mon.
Rentensatz (grosse)55%
Brutto-Witwenrente880,00 €
Freibetrag1.122,53 €
Anrechenbar (40% ueber Freibetrag)- 30,99 €

Welche Witwenrenten-Variante kommt für Sie in Frage?

So funktioniert der Witwenrenten-Rechner 2026

Der Rechner nutzt die offizielle Hinterbliebenenformel des § 67 SGB VI: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert. Der Rentenartfaktor beträgt 0,55 für die große Witwenrente nach neuem Recht (Heirat ab 2002 oder Geburt eines Partners ab 1962), 0,60 nach altem Recht und 0,25 für die kleine Witwenrente.

Anschließend prüfen wir die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI: Eigenes Netto über dem Freibetrag (2026: 1.038,05 € + 220,21 € pro Kind) wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Die ersten drei Monate nach dem Todesfall (Sterbevierteljahr) gibt es die volle Rente des Verstorbenen ohne Abzug.

Formel und Rechenbeispiel

Witwenrente brutto = Versichertenrente × Rentenartfaktor Anrechnung = max(0; (Eigeneinkommen − Freibetrag) × 40 %) Auszahlung = Witwenrente brutto − Anrechnung

Beispiel: Versichertenrente 1.500 €, große Witwenrente neues Recht = 1.500 × 0,55 = 825 €. Eigeneinkommen 1.800 €, Freibetrag 1.038,05 €. Anrechnung: (1.800 − 1.038,05) × 0,40 = 304,78 €. Auszahlbetrag: 825 − 304,78 = 520,22 €. Mit einem Kind: Freibetrag 1.258,26 €, Anrechnung 216,70 €, Auszahlung 608,30 €.

Rechenbeispiel: Witwe 50 Jahre, ein Kind

PositionWert
Versichertenrente Verstorbener1.500,00 €
× Rentenartfaktor (55 % neu)0,55
= Bruttowitwenrente825,00 €
Eigeneinkommen netto1.800,00 €
− Freibetrag + 1 Kind−1.258,26 €
= Anrechnungsbetrag541,74 €
davon 40 % Anrechnung−216,70 €
= Auszahlbetrag608,30 €

Was ändert sich 2026?

  • Aktueller Rentenwert: 40,79 € pro Entgeltpunkt (West/Ost einheitlich seit Juli 2024).
  • Freibetrag bei Einkommensanrechnung: 1.038,05 € / Monat (vorläufig Stand 2026, gekoppelt an aktuelle Bezugsgröße).
  • Kinder-Zuschlag zum Freibetrag: 220,21 € pro waisenrentenberechtigtem Kind (zuvor 211,38 €).
  • Altersgrenze große Witwenrente: 47 Jahre (Endstufe seit 2029, bereits 2026 für die meisten Geburtsjahrgänge).
  • Besteuerungsanteil: 84 % bei Witwenrente, die 2026 erstmals ausgezahlt wird.

Drei Witwenrenten-Arten im Vergleich

  • Große Witwenrente neues Recht (55 %): Heirat ab 2002 oder beide Partner nach 1961 geboren. Lebenslang, Anspruch ab 47 Jahren.
  • Große Witwenrente altes Recht (60 %): Heirat vor 2002 UND mindestens ein Partner vor 1962 geboren. Sonst gleiche Voraussetzungen wie neues Recht.
  • Kleine Witwenrente (25 %): Wenn keine Voraussetzungen für die große Rente erfüllt sind. Höchstdauer 24 Monate (im neuen Recht).

Sonderfall geschiedene Ehegatten: Hier kann eine Erziehungsrente nach § 47 SGB VI in Frage kommen, sofern ein gemeinsames Kind erzogen wird und der/die Geschiedene noch nicht wieder verheiratet war.

Typische Fehler bei der Witwenrente

  • Antragsfrist Sterbevierteljahr versäumt. Wer den Antrag erst nach 12 Monaten stellt, bekommt nur ab Antragsmonat – die ersten Monate volle Rente verfallen.
  • Versorgungsehe-Vermutung übersehen. Bei Ehedauer unter einem Jahr vermutet die DRV eine reine Versorgungsehe – Sie müssen aktiv beweisen, dass die Heirat anderen Zwecken diente.
  • Eigeneinkommen falsch angeben. Anrechnung erfolgt auf das gesamte Bruttoeinkommen abzüglich pauschal 40 % Werbungskosten – nicht auf das tatsächliche Netto.
  • Wiederheirat nicht melden. Witwenrente erlischt automatisch – zu Unrecht gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Aber: Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten beantragen.
  • KV-Pflicht vergessen. Witwen sind in der KVdR pflichtversichert, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist – sonst freiwillige KV mit oft höheren Beiträgen.

Beispielrechnungen

EingabeErgebnis
1.000 € Verstorbenenrente · große (55 %)550 € Witwenrente
1.500 € Verstorbenenrente · große (55 %)825 € Witwenrente
1.500 € Verstorbenenrente · große (60 % alt)900 € Witwenrente
1.500 € Verstorbenenrente · klein (25 %)375 € Witwenrente
Sterbevierteljahr · 1.500 € Rente1.500 € (3 Monate)
Witwen-Abfindung bei Wiederheirat24 × Monatsrente

Haeufige Fragen

Die Witwen- oder Witwerrente (offiziell „Hinterbliebenenrente an Ehegatten“ nach § 46 SGB VI) ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung an den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner nach dem Tod des Versicherten. Sie ersetzt teilweise die wegfallende Rente bzw. das Erwerbseinkommen des Verstorbenen. Voraussetzung: mindestens 5 Jahre Wartezeit des Verstorbenen oder Tod durch Arbeitsunfall.
Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Versichertenrente des Verstorbenen und wird für maximal 24 Monate gezahlt – wenn keine Voraussetzungen für die große Rente vorliegen. Die große Witwenrente beträgt 55 % (neues Recht ab 2002) bzw. 60 % (altes Recht, Heirat vor 2002 und ein Partner vor 1962 geboren) und ist meist lebenslang. Anspruch auf große Witwenrente besteht ab 47 Jahren, bei Erwerbsminderung oder beim Erziehen eines minderjährigen oder behinderten Kindes.
Drei Voraussetzungen alternativ nach § 46 Abs. 2 SGB VI: (1) Hinterbliebener ist mindestens 47 Jahre alt (Altersgrenze schrittweise von 45 auf 47 angehoben, Endstand seit 2029). (2) Erwerbsminderung des Hinterbliebenen. (3) Erziehung mindestens eines minderjährigen Kindes oder eines wegen körperlicher/geistiger Behinderung unselbständigen Kindes. Zusätzlich: Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben („Versorgungsehe-Vermutung“ bei kürzerer Ehe).
Ja, nach § 97 SGB VI – allerdings mit hohem Freibetrag. 2026 liegt der Freibetrag bei 1.038,05 € / Monat (Stand vorläufige Bezugsgröße West). Pro waisenrentenberechtigtem Kind erhöht sich der Freibetrag um 220,21 €. Einkommen oberhalb wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Beispiel: Eigenes Nettoeinkommen 1.500 €, Freibetrag 1.038 € → Anrechnung 40 % × 462 € = 185 € weniger Witwenrente.
In den ersten drei Monaten nach dem Tod (Sterbevierteljahr) wird die volle Versichertenrente des Verstorbenen weitergezahlt – ohne Abschläge und ohne Einkommensanrechnung. Bei einer Versichertenrente von 1.500 € erhalten Sie also drei Monate lang je 1.500 € statt 825 € (55 %). Damit wird die Übergangszeit finanziell abgefedert. Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall gestellt werden – sonst wird nur ab Antragsmonat gezahlt.
Ja, mit Wiederheirat erlischt die Witwenrente. Es wird jedoch eine Witwenrentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten gezahlt (§ 107 SGB VI). Bei großer Witwenrente von 825 € sind das 19.800 € einmalige Auszahlung. Bei Auflösung der neuen Ehe (Scheidung, Tod des neuen Partners) lebt die ursprüngliche Witwenrente in der Regel wieder auf, sofern beantragt.
Der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) beträgt 0,55 für die große Witwenrente nach neuem Recht, 0,60 nach altem Recht. Für die kleine Witwenrente liegt der Faktor bei 0,25. Beispiel große Rente nach neuem Recht: 30 EP × 0,892 (Zugangsfaktor wegen Frührente) × 0,55 × 40,79 € = 600 € Witwenrente. Bei Erziehung eines Kindes wird je 1 Jahr Erziehungszeit ein Kinderzuschlag von 0,1 EP gewährt.
Neben Witwen-/Witwerrente: (1) Halbwaisenrente – 10 % an leibliche Kinder bis 18 (bei Ausbildung bis 27). (2) Vollwaisenrente – 20 %, wenn beide Eltern verstorben sind. (3) Erziehungsrente – an geschiedene Hinterbliebene, die ein gemeinsames Kind erziehen. (4) Witwerrente an eingetragene Lebenspartner. Maximal-Summe aller Hinterbliebenenrenten ist auf 100 % der Versichertenrente begrenzt.
Der Rechner verwendet die offizielle Hinterbliebenenformel des § 67 SGB VI: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor (0,55 / 0,60 / 0,25) × aktueller Rentenwert (40,79 € in 2026). Bei Anrechnung eigenen Einkommens nutzen wir den Freibetrag 1.038,05 € und die 40-%-Anrechnung. Sterbevierteljahr-Bonus und Kinderzuschlag (§ 78a SGB VI) sind als Optionen einstellbar.
Die Witwenrente wird wie jede andere gesetzliche Rente besteuert (§ 22 EStG). Maßgeblich ist der Besteuerungsanteil im Jahr des Rentenbeginns – nicht der Sterbetag des Versicherten. Wer Witwenrente ab 2026 erhält, hat 84 % der Rente im zu versteuernden Einkommen. Bei einer Witwenrente von 825 € fließen 693 € in die Steuer – meist liegt das unter dem Grundfreibetrag (12.348 € / Jahr) und es fällt keine Steuer an.

Ohne Gewaehr. Alle Angaben sind unverbindlich und ersetzen keine professionelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder medizinische Beratung. Der Betreiber ist keine Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Finanzdienstleistungsgesellschaft i.S.d. RDG / StBerG / KWG.

Letzte Aktualisierung: April 2026 | Quellen: § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente, § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung, DRV – Hinterbliebenenrente, BMAS – Hinterbliebenenversorgung